Der betrunkene Kutscher könnte eine Einleitung zu dem Verfahren am Oberlandesgericht Oldenburg sein.
Der dortige Strafsenat musste sich mit der Frage beschäftigen, ab wann ein Kutscher fahruntüchtig ist. In der Entscheidung hat das OLG Oldenburg den Wert auf 1,1 Promille festgesetzt. (Urt. v. 25.02.2014, Az. 1 Ss 204/13).
Der Kutscher war mit fast zwei Promille auf einer öffentlichen Straße unterwegs. Das Landgericht war noch der Meinung für den Kutscher gelte weder die Grenze der absoluten Fahrtüchtigkeit für Kraftfahrer von 1,1 Promille noch die 1,6 Promillegrenze für Radfahrer, da eine Kutsche langsam fahre und es nicht auf den Gleichgewichtssinn ankomme.
Die Staatsanwaltschaft war naturgemäß mit dieser Entscheidung nicht einverstanden.
Das dann zur Entscheidung zuständige Oberlandesgericht setzte daraufhin die strengere Grenze fest. Kutscher müssten im Straßenverkehr vielfältige Anforderungen erfüllen, so die Begründung des erkennenden Senats. Das Pferd verlasse sich auf den Fahrer, so dass auf die Reaktionen des Kutschers wesentlich ankomme.