Bei einem Überholverbot verbietet nicht nur den Beginn des Überholens, sondern ordnet weiter an, dass ein begonnener Überholvorgang beendet wird.
Der Betroffene fuhr mit seinem Lkw auf der BAB 1 in Fahrtrichtung Köln. In einem Überholverbotsbereich für LKW überholte er mehrere rechts fahrende Fahrzeuge. Wegen Verstoßes gegen das Überholverbot erhielt er einen Bußgeldbescheid. Gegen diesen legte er Einspruch. Das Amtsgericht Unna jedoch bestätigte diesen Bescheid. Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung und ließ die Begründung des LKW-Fahrers, dass er den vor dem Überholverbot begonnenen Überholvorgang nicht vorzeitig beenden konnte, da keine ausreichende Lücke vorhanden war, nicht gelten.
Das Oberlandesgericht Hamm vertritt die Ansicht, dass die Überholverbotszeichen nicht nur den Beginn, sondern auch die Fortsetzung und die Beendigung des Überholvorgangs innerhalb der Überholverbotszone verbieten. Der Vorgang müsse noch vor dem Beginn der Verbotszone abgebrochen werden. Wer sich bei Beginn der Überholverbotszone mit seinem Fahrzeug bereits schräg vor dem zu überholenden Fahrzeug befinde, zu diesem aber noch keinen hinreichenden Sicherheitsabstand gewonnen habe, sodass er vor dem überholten Fahrzeug einscheren könne, müsse das Überholmanöver ebenfalls abbrechen. Gegebenenfalls ist ein Verlangsamen und ein Zurückfallenlassen angezeigt. Der Betroffene hätte daher beim Erkennen des ersten Überholverbotsschildes den Überholvorgang rechtzeitig beenden und wieder einscheren müssen. Den Fall, dass ein solcher
Abbruch nicht gefahrlos möglich ist, hatte der Senat nicht zu entscheiden.
Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 07.10.2014 rechtskräftig entschieden (Az.: 1 RBs 162/14).