Auch zum Einstellungstermin 01. Februar 2015 wurden viele Bewerber um einen Referendariatsplatz für ein Lehramt an Gymnasien nicht berücksichtigt, weil die zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze wegen der hohen Bewerberzahl nicht ausgereicht haben. So jedenfalls die Begründung des Bildungsministeriums, die eine Vielzahl von Bewerbern in ihren Briefkästen vorgefunden hat.
Dass dies nur eingeschränkt zutrifft, hat nun das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Beschluss vom 17.08.2015, Az.: 2 M 41/15) festgestellt. In zwei von der Kanzlei KLOPSCH RECHTSANWÄLTE betreuten Verfahren folgte das OVG M-V unserer Argumentation, dass Stellen aus anderen Lehramtsbereichen (wie regionalen Schulen oder Sonderpädagogik) nicht ohne weiteres für spätere Ausschreibungsrunden „offen gehalten“ werden dürfen, so dass zusätzliche Ausbildungsplätze für Referendare des Lehramtsbereichs Gymnasium erstritten werden konnten.
Bis zu dieser Entscheidung sah die von der Lehrerkapazitätsverordnung (LehKapVO) des Landes Mecklenburg-Vorpommern vorgesehene Praxis vor, dass Stellen, die in anderen Lehramtsbereichen als dem Lehramt für Gymnasien unbesetzt bleiben, schlicht nicht vergeben werden. Die vom Landesgesetzgeber im Rahmen des Haushalts für die Ausbildung von Referendaren zur Verfügung gestellten Mittel blieben so ungenutzt. Dies ging in der Regel zu Lasten der Bewerber für ein Lehramt an Gymnasien, da die grundsätzlich zur Verfügung stehenden Stellen stets voll besetzt werden konnten.
Im nun anstehenden Einstellungsturnus für den Einstellungstermin 01. Februar 2016 ist die Bewerbungsfrist zum 16. Oktober 2015 abgelaufen. Zurzeit jedoch nimmt das Bildungsministerium eine „Nachausschreibung“ vor, die jedoch ausdrücklich nicht für das Lehramt an Gymnasien gilt. Als Nachausschreibungsfrist ist der 27. November 2015 benannt. Das Bildungsministerium scheint sich daher weiterhin der Praxis des „Offenhaltens von Stellen zu Gunsten von Bedarfslehrämtern“ bedienen zu wollen.
Abgelehnten Bewerbern um einen Referendariatsplatz für Gymnasien kann daher auch in diesem Einstellungsdurchlauf nur geraten werden, ihre Ablehnung rechtlich überprüfen zu lassen.
Bei KLOPSCH RECHTSANWÄLTE steht dafür Dr. Andreas Beutin als Ansprechpartner zur Verfügung.