Wer mit dem iPod während der Autofahrt diktiert und dabei dies auch in der Hand hält, verstößt nicht gegen § 23 Absatz 1a StVO, in dem er verbotswidrig ein Mobilfunktelefon nutzte, hielt oder aufnahm. Der Betroffene war freizusprechen. Dies entschied das Amtsgericht Waldbröl.
Entscheidend war für das Gericht, dass der iPod keine eigenständige Telefonfunktion und SIM-Karte aufweist. Technisch kann mit dem iPod nur mittels einer WLAN-Verbindung via Internet telefoniert werden. Aus diesem Grund hat der Betroffene kein Mobiltelefon im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO genutzt.
Eine gesetzliche Definition des Mobilfunktelefons gibt es nicht. Allgemein versteht man unter dem Mobiltelefon ein tragbares Telefon, das über Funk mit dem Telefonnetz kommuniziert und daher ortsunabhängig eingesetzt werden kann. Alle Geräte, die nur via Internet zum Telefonieren gebraucht werden können, fallen nicht darunter. Dies gilt auch insbesondere deshalb, weil die Vorschrift aus § 23 Absatz 1a StVO nicht über den Wortlaut hinaus ausgelegt werden darf.
AG Waldbröl, Urt. v. 31.10.2014 – 44 OWI-225 Js 1055/14-121/14