Ein Walkie-Talkie ist ein Mobilfunktelefon, zumindest im Sinne des § 23 Abs. 1 a StVO. (Amtsgericht Sonthofen vom 1. September 2010)
Wer als Fahrzeugführer während der Fahrt ein Walkie-Talkie nutzt begeht nach der Entscheidung des Amtsgericht Sonthofen eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld in Höhe von 40 EUR und einem Punkt in Flensburg geahndet wird. Als Radfahrer riskiert man ein Bußgeld in Höhe von 25 EUR.
Nach dieser Entscheidung sei ein Walkie-Talkie ein Mobilfunktgerät im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO. Unter einem Mobiltelefon sei ein bewegliches Kommunikationsgerät zur Übertragung von Tönen, insbesondere von Sprache mittels elektrischer Signale zu verstehen. Es dient zur Übertragung von Sprache mittels elektrischer Signale, so dass das Walkie-Talkie eindeutig beweglich sei. Das Amtsgericht stellt darauf ab, dass der einzige Unterschied zum Mobiltelefon ist, dass kein Mobilfunknetz erforderlich ist und keine Nummer eingegeben werden muss. Eine andere Betrachtungsweise sei daher in keiner Weise möglich. Dies entspräche danach auch dem Willen des Gesetzgebers, da er ansonsten die Vorschrift anders formuliert hätte. Es wird durch diese Vorschrift gerade „das in der Hand halten“ und nicht der Gesprächsaufbau. Nach dem Oberlandesgericht Köln ist auch das Abspielen von Musik vom Handy von dieser Vorschrift umfasst, Andererseits fällt nach der Rechtsprechung des OLG Köln das Halten des Mobilteils eines Festnetztelefons nicht in den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1a StVO.
Wer versucht mit seinem Handy ohne Freisprecheinrichtung auch nur versucht ein Gespräch herzustellen, kann bei einem Unfall einer Mithaftung von 20% unterliegen.
Sollte Ihnen ein Fahrverbot drohen, kann auch die anwaltliche Vertretung in einer Bußgeldangelegenheit angezeigt sein, wenn eine Eintragung von einem weiteren Punkt im Flensburger Register droht.