Rechtsschutzversicherung – Wann beginnt der versicherte Zeitraum?

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil v. 04.07.2018 – IV ZR 200/16) hat entschieden, dass einschlägige Versicherungsbedingungen der Rechtsschutzversicherungen (ARB 2008), die sog. Vorerstreckungsklauseln, intransparent und daher unwirksam sind!

Dieser Entscheidung lag folgender Fall zugrunde: Der Versicherungsnehmer bat 2014 seine Rechtsschutzversicherung um Deckungsschutz für ein Klageverfahren gegen seine Bank über das Zustandekommen bzw. den Fortbestand eines Darlehensvertrages. Der Versicherungsnehmer hatte den Darlehensvertrag im Jahr 2008 widerrufen. Die Rechtsschutzversicherung lehnte den Deckungsschutz mit der Begründung ab, der Rechtsschutzfall liege nicht in der versicherten Zeit, weil die Rechtsschutzversicherung erst im Jahr 2010 abgeschlossen wurde. Dabei stellte die Rechtsschutzversicherung unter Verweis auf die in ihren ARB enthaltene Vorerstreckungsklausel auf den Zeitpunkt des Widerrufs im Jahr 2008 ab.

Der Bundesgerichtshof entschied nunmehr, dass die Vorerstreckungsklausel (ARB 2008) intransparent und damit gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam ist. Nach dieser Klausel soll in denjenigen Fällen kein Rechtsschutz bestehen, in denen die vor Versicherungsbeginn vorgenommene Willenserklärung oder Rechtshandlung den Verstoß ausgelöst hat. Die Vorerstreckungsklausel soll somit Zweckabschlüssen von Rechtsschutzversicherungen entgegenwirken.

Der BGH bestätigte zunächst seine Rechtsprechung, wonach für die Festlegung des maßgeblichen Verstoßes der Tatsachenvortrag des Versicherungsnehmers entscheidend ist. Es kommt somit darauf an, wie der Versicherungsnehmer den Verstoß begründet. In dem zu entscheidenden Fall begründete der Versicherungsnehmer sein Begehren nach Rechtsschutz von vornherein mit der Vorwurf, die Bank weigert sich zu Unrecht, sein Widerrufsrecht anzuerkennen. Der der Bank angelastete Verstoß lag jedoch unstreitig in versicherter Zeit. Ausgehend von den Interessenlagen der Vertragspartner entschied der BGH, dass der Versicherungsnehmer grundsätzlich nicht mit Lücken im Versicherungsschutz rechnen muss, es sei denn der Versicherer diese hinreichend deutlich gemacht.

Bei Risikoausschlussklauseln geht das Interesse des Versicherungsnehmers nämlich in der Regel dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen,
dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlich, vgl. Rn. 24 (Juris) Eine nach diesen Maßstäben hinreichend klare Aussage darüber, inwieweit der Versicherungsschutz eingeschränkt werden soll, trifft die Vorerstreckungsklausel nicht. So verwendet die Klausel nicht hinreichend bestimmte Begrifflichkeiten wie „Rechtshandlung“ und „auslösen“. Die Klausel beschreibt daher insbesondere die von ihr vorausgesetzte Ursächlichkeit der Willenserklärung oder Rechtshandlung für den späteren Verstoß nicht hinreichend klar und durchschaubar. 

Im Ergebnis bedeutet dies, dass die von vielen Rechtsschutzversicherern verwendete Klausel unwirksam ist, da niemand sie versteht und nach der Lektüre des Kleingedruckten weiß, in welchen Fällen Rechtsschutz besteht und wann nicht. Durch diese BGH-Rechtsprechung haben einerseits Rechtsschutzversicherte viel höhere Chancen auf Kostendeckung und andererseits besteht derzeit im größeren Umfang als bisher die Möglichkeit in Ansehnung eines drohenden Rechtsstreits noch eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen und Rechtsschutz zu erhalten.

Bei Fragen im Zusammenhang mit Rechtsschutzversicherung oder auch bei konkreten Streitigkeiten über die Kostendeckung unterstützen wir Sie sehr gern.

Ihr Ansprechpartner ist: RAin Berit Dech