Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 12.11.2015 (1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14) zwei Entscheidungen des OVG Berlin-Brandenburg aufgehoben und die Verfahren zur erneuten Verhandlung an das OVG Berlin-Brandenburg zurückverwiesen. Denn anders als das OVG Berlin-Brandenburg geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass die in den Verfahren streitgegenständlichen Beitragsbescheide wegen vorherigen Ablaufs der Festsetzungsverjährung rechtswidrig seien.
Dieser Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist auf die Rechtslage in Mecklenburg-Vorpommern jedoch nicht übertragbar bzw. hat keine vergleichbaren Auswirkungen auf diese. Dies ergibt sich aus den landesrechtlichen Unterschieden. So ist zu beachten, dass das jeweilige Kommunalabgabenrecht eine landesrechtliche Materie ist und daher stets die landesspezifischen Vorgaben der Legislative und Judikative zu berücksichtigen sind.
Insofern ist hier maßgeblich, dass die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht (die für den Beginn der Festsetzungsverjährungsfrist ausschlaggebend ist) in Mecklenburg-Vorpommern gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG MV a.F. bzw. § 9 Abs. 3 KAG MV n.F. nach Auffassung des OVG Mecklenburg-Vorpommern stets das Vorliegen einer wirksamen Beitragssatzung vorausgesetzt hat. Damit liegt in dieser Frage, anders als in Brandenburg, eine durchgehend gleiche Rechtsauffassung bzw. –anwendung durch die Verwaltungsgerichte des Landes Mecklenburg-Vorpommern vor. Die vom Bundesverfassungsgericht für die Beurteilung der Rechtslage in Brandenburg entscheidenden Umstände liegen in Mecklenburg-Vorpommern daher nicht vor.
Aus dem o.g. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts kann somit kein allgemeiner Anspruch auf Aufhebung von bestandskräftigen Beitragsbescheiden (und Rückzahlung bereits gezahlter Beiträge) hergeleitet werden.
Trotz dieser sehr eindeutigen rechtlichen Situation nutzen zahlreiche Interessenvertreter und Verbände diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, um Beitragsschuldner zur Einleitung neuer Verfahren zu motivieren. Wer erwägt, entsprechenden Empfehlungen zu folgen, sollte sich angesichts der damit ggf. verbundenen Kosten und Risiken von seinem Ratgeber jeweils ausführlich erläutern lassen, weshalb in dieser Frage eine andere Auffassung zur Auswirkung auf die Rechtslage in Mecklenburg-Vorpommern vertreten wird.
Für Rückfragen zu diesem Thema steht Ihnen Herr Dr. Andreas Beutin als Ansprechpartner zur Verfügung.