Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 15. Mai 2018 (VI ZR 233/17) über die Zulässigkeit von Dashcam-Aufnahmen im Rahmen eines Unfallhaftpflichtprozesses entschieden. Bei Dashcams handelt es sich um kleine Videokameras, welche auf dem Amaturenbrett angebracht werden und den Straßenverkehr frontal aufnehmen. In dem vorliegenden Fall war zu klären, wer von den Beteiligten die Kollision herbeigeführt hat. Der Kläger hatte keine Beweismittel außer den Aufnahmen seiner Dashcam. Die Vorinstanzen hatten das Beweisangebot des Klägers seine Dashcam-Aufzeichnungen als Beweismittel heranzuziehen aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen abgelehnt. Diese unterlägen dem Beweisverwertungsverbot.
Der Bundesgerichtshof hat die Aufnahmen im Gegensatz zu den Vorinstanzen erlaubt. Dieses Urteil bedeutet jedoch nicht, dass man automatisch ständig den Straßenverkehr filmen darf. Das permanente Aufzeichnen bleibt unzulässig. Es liegt hierbei ein Verstoß gegen § 4 BDSG vor, da eine Einwilligung der Betroffenen nicht vorliegt. Diese grundsätzliche Unzulässigkeit führt jedoch nicht dazu, dass die Bilder in Zivilprozessen nicht verwertet werden können. Es handelt sich immer um eine Abwägung im Einzelfall.
Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Verwertung der Aufnahmen hat der Bundesgerichtshof auf der einen Seite die Rechte der gefilmten Personen und auf der anderen Seite die Interessen des Klägers und der Gerichte abgewogen. Gemäß § 6b Abs. 1 Nummer drei Bundesdatenschutzgesetz ist eine solche Videoüberwachung nur zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist. Daraus folgt, dass zunächst zu klären ist was ein berechtigtes Interesse ist und für welche Zwecke die Dashcam Aufzeichnungen eingesetzt werden sollen. Der Beklagte setzt sich freiwillig dem öffentlichen Straßenverkehr aus und somit auch der Wahrnehmung und Beobachtung anderer Verkehrsteilnehmer. Darüber hinaus führt die Schnelligkeit des Verkehrs immer öfter zu Beweisnot, welche die Aufnahmen einer Dashcam beseitigen kann. Ferner müssen die Unfallbeteiligten ohnehin an der Unfallaufklärung mitwirken, so dass im Rahmen der Abwägung die Aufzeichnungen im Zivilprozess verwertet werden können.
Es sollte jedoch bedacht werden, dass in dieser Entscheidung auch ausdrücklich betont worden ist, dass das dauerhafte Filmen des Straßenverkehrs verboten ist. Dieses Verbot kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Falls es tatsächlich mal zu einem Unfall kommt, kann die Polizei die Dashcam beschlagnahmen, die Videos auswerten und auch ggf. gegen den Fahrer verwenden.
Ihr Ansprechpartner für Verkehrsrecht: Tamás Ignácz