Das Sozialgericht Karlsruhe hatte sich mit der Frage zu befassen, wie eine Erbschaft zu behandeln ist, wenn das Jobcenter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 19 SGB II bezieht. Dabei kann die Erbschaft nach § 11 SGB II als Einkommen oder nach § 12 SGB II als Vermögen eingeordnet werden.
Maßgeblich für die Einordnung ist dabei der Anfall der Erbschaft. Dies stellt das Sozialgericht Karlsruhe noch einmal klar. Hintergrund des ohne mündliche Verhandlung ergangenen Urteils (Aktz. S 17 AS 4357/14) war ein Sachverhalt, bei dem die Mutter des Klägers vor Beginn des Leistungsbezugs verstarb. Das Jobcenter bewilligte dem Kläger für zwei Monate Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Während des Leistungszeitraums floss dem Kläger die Erbschaft dann zu. Das Jobcenter wertete diesen Zufluss als Einkommen und kürzte die Sozialleistungen.
Dies erfolgte zu Unrecht. Maßgeblich für die Berücksichtigung ist der Zeitpunkt, wann die Erbschaft rechtlich dem Leistungsempfänger zufließt. Dies ist der Zeitpunkt des Erbfalls. Kommt es vor Beantragung der Sozialleistungen zum Erbfall, stellt die Erbschaft Vermögen dar, tritt der Erbfall erst nach Antragstellung ein, handelt es sich um Einkommen. Das Sozialgericht Karlsruhe stellt insoweit klar, dass es sich bei der Erbschaft um Vermögen und nicht um Einkommen handelt.
Auszugehen sei nach dem Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn, rechtlich werde ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt. Ein solcher rechtlich maßgeblich anderer Zufluss ergebe sich bei einem Erbfall aus § 1922 Abs. 1 BGB. Danach gehe mit dem Tode einer Person deren Vermögen als Ganzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den oder die Erben über. Dies gelte gem. § 1922 Abs. 2 BGB auch für den Anteil eines Miterben. Demzufolge habe die Anrechnung der Erbschaft als Vermögen nach § 12 SGB II zu erfolgen. Im zu entscheidenden Fall überstiegen die Freibeträge nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II das Erbe, so dass ein höherer Arbeitslosengeldanspruch bestanden habe. (Pressemitteilung des Sozialgericht Karlsruhe vom 26.01.2016)
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