Finanzierung der Kooperativen Gesamtschulen in Mecklenburg-Vorpommern in Gefahr!

Bereits vor vielen Jahren wurde durch das Schulgesetz M-V (SchulG M-V) die Möglichkeit eingeführt, dass einer Gemeinde vom Landkreis die Schulträgerschaft für eine Kooperative Gesamtschule übertragen wird.

Zahlreiche dieser Übertragungen erfolgten ohne dass zwischen der Gemeinde und dem übertragenden Landkreis die Kostentragung in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag schriftlich vereinbart wurde. Im Ergebnis dessen haben die gemeindlichen Schulträger oftmals die Umlandgemeinden zur Tragung von Schulkostenbeiträgen gemäß § 115 Abs. 1 SchulG M-V für die in deren jeweiligem Hoheitsgebiet lebenden Schüler herangezogen.

Nachdem gegenüber dieser Finanzierungspraxis rechtliche Zweifel geltend gemacht wurden, hatte der Landtag am 13.12.2012 ein Änderungsgesetz erlassen, mit dem durch die Einfügung einer neuen Regelung in § 115 Abs. 1 SchulG M-V diese Form der Kostenerhebung bei den Schüler entsendenden Umlandgemeinden rechtssicher ausgestaltet werden sollte. Unter Berücksichtigung dieser Intention des Gesetzgebers haben zahlreiche kommunale Träger einer Kooperativen Gesamtschule die entsprechende Erhebung von Schulkostenbeiträgen fortgesetzt.

Im Rahmen eines zu dieser Frage anhängigen Gerichtsverfahrens, bei dem wir den Schulträger vertreten haben, hat das Verwaltungsgericht Schwerin am 27.01.2016 entschieden, dass die neue Regelung des § 115 Abs. 1 Satz 2 SchulG M-V nicht ausreichend sei, um in diesen Fällen von den Umlandgemeinden Schulkostenbeiträge rechtmäßig erheben zu können und hat einen auf dieser Grundlage erlassenen Schulkostenbeitragsbescheid aufgehoben.

Auch wenn die schriftlichen Urteilsgründe bislang nicht vorliegen und das Verwaltungsgericht Schwerin die Berufung zum Oberverwaltungsgericht M-V ausdrücklich zugelassen hat, ist mit dieser gerichtlichen Entscheidung das Finanzierungskonzept von Kooperativen Gesamtschulen in gemeindlicher Trägerschaft erheblich gefährdet.

Den von dieser neuen Rechtsprechung betroffenen Gemeinden als Schulträger einer Kooperativen Gesamtschule ist daher dringend anzuraten, rechtzeitig Vorsorge gegen nachteilige Auswirkungen auf ihre entsprechende Schulfinanzierung bzw. ihren kommunalen Haushalt zu treffen.

Bei Fragen zu dieser Thematik können Sie sich gerne an uns wenden!

Ansprechpartner:
RA Dr. Andreas Beutin
RA Dr. Christian Nowak