Wer einer abknickenden Vorfahrtstraße, die an einer Einmündung mit einer anderen Straße zusammengefasst wird, muss diese Richtungsänderung rechtzeitig und deutlich durch Blinken ankündigen, obwohl er hier das Vorfahrtsrecht hat. Der Einfahrende darf auf die Pflicht zum Blinken vertrauen. (OLG Rostock, 5 U 223/09, Beschluss vom 1. März 2010)
Vorliegend hat befuhr der Kläger eine abknickende Vorfahrtstraße. Die Vorfahrt war mit dem Verkehrszeichen mit Zusatzschild Z 306 geregelt (siehe Bild). Er wollte dieser folgen. An dieser Stelle wollte der Beklagte auf die Vorfahrtstraße nach rechts einfahren. Hierbei kam es zur Kollision der Fahrzeuge. Die Beweisaufnahme in der ersten Instanz hat ergeben, dass der Kläger auf der Vorfahrtstraße nicht mit seinem Blinker angezeigt hat, dass er der abknickenden Vorfahrtstraße folgen wird.
Das OLG Rostock hat zu Lasten des eigentlich vorfahrtsberechtigen Klägers entschieden, dass er zu seinen Lasten eine Quote in Höhe von 70% zu tragen hat. Das Gericht folgt damit der bisherigen Rechtsprechung. Wer einer abknickenden Vorfahrtstraße folgt, muss dieses nach der herrschenden Rechtsprechung rechtzeitig und deutlich anzeigen. Aus diesem Grund trägt der eigentlich vorfahrtberechtigte die überwiegende Haftung in Höhe von 70 zu 30. Die Haftung des Einbiegenden ist daher geringer, auch wenn er das Vorfahrtrecht des anderen zu beachten hat. Durch das Missachten der Pflicht zu Anzeige der Richtungsänderung hat der Kläger seine allgemeine Betriebsgefahr durch die verkehrswidrige Fahrweise erhöht.
Der auf der Vorfahrtstraße fahrende Kläger hat durch die fehlende Anzeige der Fahrtrichtungsänderung zur Einfahrt auf die Vorfahrtstraße veranlasst.