Das Oberlandesgericht Celle hat einen Fall entschieden, in welchem ein Autofahrer während der Fahrt am Amaturenbrett sein Smartphone befestigt und eingeschalten hat. Auch wurde zu diesem Zeitpunkt eine „Blitzer-App“ angezeigt und war betriebsbereit.
Das Gericht musste die Frage, ob es sich bei einem vom Fahrzeugführer mitgeführten Smartphone um ein technisches Gerät im Sinne von § 23 Abs. 1b Satz 1 StVO handeln kann, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören, beantworten. Das würde dann einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1 Satz 1 StVO nach sich ziehen, welcher nach dem Bußgeldkatalog mit einer Regelgeldbuße von 75 € und einem Flens geahndet wird. Dies war bisher noch nicht obergerichtliche geklärt.
Das Gericht stellte fest, dass es sich um einen solchen Verstoß handelt.
Zwar könne das Smartphone für viele Zwecke verwendet werden, wenn ein Autofahrer aber auf seinem Smartphone eine entsprechende Blitzer-App installiert, installieren lässt und diese während der Fahrt aufruft, um vor mobilen und/oder stationären Geschwindigkeitsmessanlagen gewarnt zu werden, gibt er seinem Smartphone die Zweckbestimmung zielgerichtet Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen. Vergleichbar ist das dann mit den Navigationsgeräten, welche über sog. Ankündigungsfunktionen verfügen. Damit werden die vorinstallierten Geschwindigkeitskontrollstellen angezeigt und rechtzeitig mitgeteilt. Wer mit einer Navi diese Funktion verwendet verstößt auch gegen § 23 Abs. 1b Satz 1 StVO.
Das Gericht hat sich auch damit auseinander gesetzt, dass die Blitzerwarnungen auch Radio mitgeteilt werden und warum dies nicht von der Norm als Ordnungswidrigkeit erfasst ist. Danach ist das Radio zwar geeignet solche Warnungen aus Radiosendungen zu empfangen und wiederzugeben, wird aber nicht zielgerichtet zu dieser Bestimmung eingesetzt. Darüber hinaus werden Blitzerwarnungen im Radio nicht ortsbezogen für den Standort eines Fahrers ausgesprochen. Deshalb fällt das Radio als technisches Gerät nicht unter die bußgeldrechtliche Verbotsnorm des § 23 Abs. 1b Satz 1 StVO.
OLG Celle, Beschl. v. 03.11.2015 – 2 Ss (OWi) 313/15