In den Koalotionsverhandlungen von CDU/SPD wurde von einer Arbeitgruppe vorgeschlagen, dass man zukünftig Kleinkriminelle mit einem Fahrverbot belegen könne, statt eine Geldstrafe auszusprechen auch wenn die Straftat nicht im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr erfolgt ist. Geldstrafen würden oft kein fühlbares Übel darstellen. Nach Ansicht des Richterbundes ist diese geplante Änderung jedoch nicht vereinbar mit unserem Grundgesetz.
Wenn ein Straftäter eine Fahrerlaubnis hätte, dann könnte man ihn zukünftig mit dieser Strafe belegen, wenn er aber keine Fahrerlaubnis hätte, dann eben gerade nicht. Dies könnte gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus unserem Grundgesetz widersprechen.
Auch gilt bisher der Grundsatz, dass es straffrei ist, zu versuchen sich seiner Strafe zu entziehen. Wenn jedoch ohne Fahrerlaubnis ein Fahrzeug führt, weil ihm das Gericht das als Strafe auferlegt hat, wäre das eine erneute Straftat. Auch unterläge es nach Ansicht des Richterbundes allein dem Zufall, ob die Einhaltung dieser Strafe überwacht wird. Entweder man gerät zufällig in eine Verkehrskontrolle oder eben nicht. Bei Geld- und Freiheitsstrafen ist eine Vollstreckung in der Regel gewährleistet.
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