Grundlage des vor dem Bundesgerichtshofs (Urteil vom 17. Juni 2014 – VI ZR 281/13) geführten Prozesses war ein Unfall zwischen einer Radfahrerin, die keinen Helm trug und einem PKW. Der Autofahrer öffnete die Fahrertür seines geparkten Fahrzeuges ohne die Radfahrerin zu beachten. Es kam zur Kollision, da die Radfahrerin nicht mehr ausweichen konnte. Sie erlitt dadurch schwere Kopfverletzungen. Durch das Tragen des Helmes wären diese Verletzungen geringer ausgefallen. Das OLG Schleswig hat der Radfahrerin eine Mitschuld von 20% zugesprochen, da mit Tragen des Helmes die Verletzungen geringer ausgefallen wären. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil gekippt und der Radfahrerin des vollen Schadenersatz zugesprochen.
Eine Mitschuld wegen des Radfahrens ohne HEllm gibt es nach Ansicht des BGH nicht. Unter anderem wird das Urteil damit begründet, da es keine Vorschrift gibt, die das Tragen eines Helmes vorschreibt.
Einem Geschädigten kann auch ohne einen Verstoß gegen Vorschriften haftungsrechtlich ein Mitverschulden anzulasten sein, wenn er diejenige Sorgfalt außer acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt. Das wäre der Fall gewesen, dass wenn das Tragen von Schutzhelmen zur Unfallzeit nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz erforderlich und zumutbar gewesen wäre. Zum Zeitpunkt des Unfall im Jahr 2011 gab es ein solches Verkehrsbewusstsein jedoch nicht. Die Bundesanstalt für Straßenwesen für Straßenwesen hat beobachtet, dass lediglich 11 Prozent der Radfahrer einen Helm trugen. Damit ging das Gericht davon aus, dass es ein solches Verkehrsbewusstsein noch nicht im Jahr 2011 gab. Das Urteil gilt nicht für das Radfahren zur sportlichen Tätigkeit.
Meines Erachtens würde bei Rennradfahrern ein solches Verkehrsbewusstsein festgestellt werden.