Geschwindigkeitsbegrenzungen „bei Nässe“ – Wann gilt das eigentlich?

Diese Zusatzschilder sind gerade auf Autobahnen häufig anzutreffen.

Aber wann ist die Fahrbahn nun eigentlich nass? Das wird von Autofahrern ganz unterschiedlich wahrgenommen. Bei manchen reicht schon ein Tropfen, dass er die Fahrbahn als nass einschätzt bei anderen braucht es einen richtig starken Regen, um die Fahrbahn als nass wahrzunehmen. Wer jetzt denkt, dass ein Blick in die Straßenverkehrsordnung hilft, liegt leider falsch. Dort ist lediglich geregelt, dass bei entsprechendem Zusatzschild es verboten ist bei nasser Fahrbahn die angegebene Geschwindigkeit zu überschreiten.

Daher ist ein Blick in die bisherige Rechtsprechung zu werfen. Der Bundesgerichtshof im Jahr 1977 (4 StR 560/77) hat hierzu ausgeführt, dass es sich um „Nässe“ und nicht nur Feuchtigkeit handelt, wenn die Fahrbahn „insgesamt mit einem Wasserfilm überzogen“ ist. Seit dieser Entscheidung gilt dieser Grundsatz.

Regen an sich ist daher nicht das entscheidende Kriterium, sondern eben das der Wasserfilm vorhanden ist. Wenn im Sommer die Feuchtigkeit wegen der hohen Temperaturen sofort verdampft, entsteht eben kein Wasserfilm. Die Fahrbahn muss in der gesamten Bereite tatsächlich feucht sein. Als deutliches Signal für „Nässe“ ist, dass andere Fahrzeuge eine sichtbar die Feuchtigkeit aufwirbeln.

Sollte ein entsprechender Wasserfilm sichtbar sein, so gebietet die Verkehrssicherheit immer seine Geschwindigkeit entsprechenden anzupassen, auch wenn keine Geschwindigkeitsbegrenzung erkennbar ist.

Etwas anderes gilt, wenn das Zusatzzeichen „Schneeflocke“ aufgestellt ist. Diese Begrenzung gilt nach einer Entscheidung des OLG Hamm immer, auch wenn es schneit oder das Thermometer gerade über 20Grad zeigt. Das OLG Hamm ist der Ansicht, dass dieses Schild auf mögliche Gefahren bei winterlichen Verhältnissen hinweist. Es soll lediglich als Begründung der Geschwindigkeitsbegrenzung dienen.

Allzeit gute Fahrt!