Die bereits bekannte Rechtsprechung, dass während der Fahrt ein Mobilfunktelefon nicht als Navigationsgerät oder aber einer anderen Internetrecherche genutzt werden darf, wurde nun abermals vom Oberlandeslandesgericht Hamm bestätigt.
Der nun verurteile Autofahrer gab gegenüber den Polizeibeamten an, er habe lediglich auf das Handy geschaut, um nach einer Werkstatt zu suchen. Er habe nicht telefoniert. Das Amtsgericht Castrop-Rauxel verurteilte den Betroffenen wegen verbotswidriger Benutzung des Mobiltelefons. Den Zulassungsantrag zur Rechtsbeschwerde hat das Oberlandesgericht verworfen.
Auch die Nutzung der Navigationsfunktion des Handys fällt unter den Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVO. Danach darf das Telefon bei der Nutzung weder aufgenommen noch gehalten werden. Das darf man nur, wenn das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschalten ist. Auch der 5. Senat des OLG Hamm hat die bereits mit Beschluss vom 18.2.2013 (5 RBs 11/13). Somit also heute nichts Neues zu diesem Thema.
Mit dieser Vorschrift will der Gesetzgeber gerade gewährleisten, dass der Autofahrer beide Hände zu Fahren frei hat, wenn er denn schon während der Fahrt (über eine Freisprecheinrichtung) telefoniert. Somit fällt auch der Einsatz des Mobiltelefons für andere Abfragen über das Internet oder ähnliches unter § 23 Abs. 1a StVO.
OLG Hamm – Beschluss vom 15.1.2015, 1 RBs 232/14