Hinweisgeberschutzgesetz beschlossen

Auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses haben Bundestag und Bundesrat Mitte Mai das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) – die nationale Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie – in modifizierter Form beschlossen. Nach der kurzfristig zu erwartenden Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt tritt das Gesetz in Kraft.

Unternehmen ab 250 Mitarbeitenden haben lediglich eine Umsetzungsfrist von einem Monat, müssen also ab Mitte Juni 2023 ein Hinweisgeberschutzsystem eingerichtet haben. Unternehmen mit 50-249 Mitarbeitenden bleibt bis zum 17.12.2023 Zeit.

Das jetzt beschlossene Gesetz bringt Erleichterungen gegenüber dem ursprünglich beschlossenen Gesetz, das am Widerspruch des Bundesrates scheiterte:

  • Nicht geändert wurde der Katalog der gemeldeten Verstöße, der deutlich über die EU-Richtlinie hinaus geht und eine Vielzahl weiterer Straftaten und Bußgeldtatbestände erfasst.
  • Das ursprüngliche Wahlrecht des einen Verstoß meldenden Beschäftigten wird durch einen Vorrang der Meldung bei der internen Meldestellen ersetzt. Sofern intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und keine Repressalien zu befürchten sind, ist die Meldung an die interne Meldestellen zu bevorzugen.
  • Die Pflicht, anonyme Meldekanäle zu schaffen, wurde aus dem Gesetz gestrichen. Sollten künftig bei internen Meldestellen anonyme Meldungen eingehen, so sollen diese jedoch ebenfalls bearbeitet werden.
  • Das Verbot von Repressalien gegen hinweisgebende Personen bleibt bestehen, die Vermutung, dass die Benachteiligung auf der Meldung beruht, besteht aber künftig nur dann, wenn diese das auch im Pro auf 50.000  die Bußgelder für Unternehmen, die gegen Bestimmungen des Hinweisgebers Schutzgesetzes verstoßen werden von 100.000
  • Die Bußgelder für Unternehmen wegen Verstoßes gegen Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes werden von 100.000 € auf 50.000 € halbiert.

Für Unternehmen mit 250 und mehr Mitarbeitenden besteht jetzt akuter Handlungsbedarf. Aber auch Unternehmen mit 50-249 Mitarbeitenden müssen sich spätestens jetzt Gedanken über die Schaffung eines internen Hinweisgeberschutzsystems machen und dieses bis zum 17. Dezember 2023 einrichten, wollen sie kein Bußgeld riskieren.