BSG v. 11.12.2019 – B 6 KA 23/18 R
Das Bundessozialgericht entschied am 11.12.2019, dass ausschließlich und originär die paritätisch besetzten Prüfgremien zuständiges Prüfungsorgan nach der Sprechstundenbedarfsvereinbarung sind. Die Prüfungen haben demnach im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung und nicht – wie vielfach geschehen – im Rahmen einer durch die Kassenärztliche Vereinigung durchgeführten sachlich-rechnerischen Berichtigung (Abrechnungsprüfung) zu erfolgen.
Oftmals sehen die regionalen Sprechstundenbedarfsvereinbarungen vor, dass auf Antrag der Krankenkassen eine sachlich-rechnerische Berichtigung/Richtigstellung durch die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung erfolgt. Nur für den Fall, dass die Kassenärztliche Vereinigung den Schadenersatzanspruch der Krankenkasse nicht anerkennt, ist die Krankenkasse berechtigt, die Durchführung einer Wirtschaftlichkeitsprüfung bei dem zuständigen Prüfgremium zu beantragen. Diese Verfahrensregelung ist nach der obigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts rechtswidrig mit der Folge, dass auch die Regressbescheide der Kassenärztlichen Vereinigungen rechtswidrig und damit aufzuheben sind.
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