Vermehrt lehnen die Arbeitsagenturen KUG-Anzeigen von Arztpraxen mit der Begründung ab, es bestehe bei einem auf einer Pandemie beruhenden Honorarausfall von mehr als 10 % ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß § 87a Abs. 3b SGB V. Diese Ablehnung ist rechtswidrig und muss im Wege des Widerspruchs angegriffen werden.
Die Arbeitsagenturen verkennen in diesem Zusammenhang, dass der einzelne Vertragsarzt keinen Anspruch auf Ausgleichsleistung aus § 87a Abs. 3b SGB V herleiten kann. Die Regelung stellt keine Anspruchsgrundlage dar, sondern räumt Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen allgemein die Möglichkeit ein, entsprechende Ausgleichsansprüche in den jeweiligen Honorarverträgen bzw. Honorarverteilungsmaßstäben zu vereinbaren. Derzeit enthalten die Honorarverträge bzw. Honorarverteilungsmaßstäbe nach unserer Kenntnis solche Ansprüche nicht. Auch Vertragsärzte müssen daher auf die allgemeinen Hilfsmaßnahmen wie Stundungen von Steuern oder Beiträgen, Fördermittel oder Kurzarbeitergeld zurückgreifen. Einzelne Kassenärztliche Vereinigungen haben daneben „Soforthilfeprogramme“ zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Finanzierungsengpässen installiert.
Gern unterstützen wir Sie bei der Beantragung entsprechender Unterstützungsleistungen.
Ihre Ansprechpartner sind Herr Rechtsanwalt Ronald Klopsch und Frau Rechtsanwältin Berit Dech