Wer nach einem Verkehrsunfall schon einmal versucht hat, kennt es vielleicht. Nach dem ein selbst eingeholtes Sachverständigengutachten oder ein Kostenvoranschlag eingereicht wurde, verlangt oder bittet die gegnerische Versicherung darum das beschädigte Fahrzeug besichtigen zu dürfen, sog. Nachbesichtigung. Der kritischen Unfallgeschädigte vermutet richtig, dass der Versicherer den Schaden kleinrechnen will.
Das Landgericht Potsdam (11 O 166/14) hat nun einmal mehr klargestellt, dass eine Nachbesichtigung nicht ohne Weiteres verlangt werden darf. Danach hat der gegnerische Haftpflichtversicherer kein Recht auf eine Nachbesichtigung, wenn nicht anhand einzelner nachvollziehbarer Schadenteile konkret begründet wird, warum eine Nachbesichtigung notwendig ist.
Empfehlenswert ist es daher nach einem Verkehrsunfall immer einen verkehrsrechtlichen versierten Rechtsanwalt zu kontaktieren!