Nutzungsausfall

Steht einem Unfallgeschädigten kein Zweitwagen zur Verfügung und möchte er keinen Wagen mieten, so hat er grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls.

Höhe der Entschädigung
Nutzungsausfallentschädigung ist der Schadensersatz auf Ausgleich der entgangenen Gebrauchsvorteile. Der Unfallgeschädigte hat mit der Anschaffung seines Kfz vermögensrechtliche Aufwendungen getätigt und sich somit zugleich eine Nutzungsmöglichkeit erkauft. Ist das Kfz durch den Unfall nun nicht mehr betriebs- und verkehrssicher und muss in eine Kfz Werkstatt verbracht werden, entfällt diese Nutzungsmöglichkeit. Damit entsteht ein Vermögensschaden.

Hierbei ist der Geschädigte jedoch gehalten den Schaden so gering wie möglich zu halten. Ist es dem Halter beispielsweise zumutbar das Kfz bis zur Reparatur weiter zu nutzen, weil das Fahrzeug trotz Beschädigung betriebs- und verkehrssicher ist, so verstößt er gegen die Schadensminderungspflicht, wenn er sein Kfz trotzdem vorher schon in die Werkstatt bringt und es deswegen nicht nutzen kann.

Wann bekomme ich Ersatz des Nutzungsausfalls
Zu beachten ist, dass zumindest die hypothetische Nutzungsmöglichkeit vorhanden sein muss. Das heißt einerseits, dass das Kfz vor dem Unfall einsatzfähig gewesen sein muss. Andererseits muss der Nutzungsberechtigte in der Lage gewesen sein, sein Fahrzeug zu nutzen. Dies ist beispielsweise nicht der Fall, wenn der Nutzungsberechtigte selbst infolge des Unfalls verhindert war. Auch ein zeitweiser Urlaub, indem das Auto nicht hätte genutzt werden können führt zur Verringerung der Nutzungsentschädigung.

Wird der Wagen jedoch auch von dem engen Familienkreis (Ehepartner oder Kinder) gefahren oder vor dem Unfall vertraglich zum Gebrauch an Dritte überlassen, so bleibt der Nutzungswille erhalten.

Beim Nutzungsberechtigten muss darüber hinaus auch ein Nutzungswille gegeben sein. Dieser wird grundsätzlich vermutet, so das LG Leipzig (BeckRS 2009, 88469) und das OLG Düsseldorf (BeckRS 2008, 00085). Ist das Auto jedoch nur an bestimmten Tagen oder Zeiten im Einsatz so reduziert sich die Entschädigung auf diese Tage.

Warum Nutzungsausfallentschädigung und keinen Mietwagen?
Aus dem Grundsatz der Schadensminderungspflicht folgt, dass die Nutzungsentschädigung nur für die Tage gezahlt wird, an denen man das Fahrzeug auch benötigt. Ein Mietwagen wird wohl auch nicht jeden Tag genutzt, muss aber auch für diese Tage bezahlt werden. Es kann darüber hinaus auch nicht ein beliebiger Mietwagen gewählt werden. Auch hier ist darauf zu achten den Schaden zu gering wie möglich zu halten und ein Preisvergleich durchzuführen.

Sollte die Verschuldensfrage noch nicht geklärt sein, so kann es bei Mitverschulden sein, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung die Kosten für den Mietwagen nur zum Teil oder gar nicht ersetzt. Hier ist das Kostenrisiko bei der Nutzungsausfallentschädigung wesentlich geringer.