Schadenersatz für den Fußgänger wegen Spritzwasser bei schnellem Durchfahren einer Pfütze?

Schadenersatz wegen Spritzwassers bei Durchfahren einer Pfütze?

Ein Streit um 39,60 € für Reinigungskosten hat es an das Landgericht Itzehoe geschafft.

Es besteht nach dieser Entscheidung kein Schadensersatzanspruch, wenn ein Verkehrsteilnehmer eine Wasserpfütze nicht in Schrittgeschwindigkeit durchfährt und es dadurch zu Verschmutzungen an der Kleidung von Fußgängern kommt.

Fußgänger können sich nach Ansicht des Gerichts durch geeignete Bekleidung schützen. Bei einer Wetterlage, bei welcher mit Pfützen zu rechnen ist, muss man mit Spritzwasser rechnen, das entsteht, wenn Autos diese durchfahren.

Insbesondere ist es nicht so, dass Verkehrsteilnehmer Pfützen mit Schritttempo durchfahren müssen, um Fußgänger zu schützen. Diese Ansicht hat der Kläger vertreten. Das Gericht meint jedoch, dass das Abbremsen vor Pfützen den Straßenverkehr gefährde und daher nicht zumutbar sei. Darüber hinaus könne es bei starkem Regen dazu kommen, dass in einigen Städten der Verkehr gänzlich zum erliegen käme, wenn es diese Pflicht gäbe.

Das Landgericht Itzehoe bestätigte damit eine Entscheidung des Amtsgerichts Meldorf.

Grundsätzlich ist eine Berufung nur dann zulässig, wenn der sog. Beschwerdegegenstand 600,00 € übersteigt. In diesem Fall hat das Amtsgericht jedoch die Berufung ausdrücklich zugelassen, um diese Frage zur Haftung bei der Verschmutzung von Bekleidung bei Spritzwasser einer grundsätzlichen Klärung zuzuführen, da die Rechtsprechung uneinheitlich sei.

Gericht:

Landgericht Itzehoe, Beschluss vom 24.02.2011 – 1 S 186/10