Im Jahre 2015 wurde die Höchstaltersgrenze für die Verbeamtung von Lehrkräften in Nordrhein-Westfalen vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt. Die Entscheidung erregte große mediale Aufmerksamkeit. Dies nicht zuletzt auch in Mecklenburg-Vorpommern, da die in unserem Bundesland diesbezüglich geltende Norm derjenigen, die das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig gehalten hatte, äußerst ähnlich war. Daher stellten eine Reihe von Lehrern Anträge auf Verbeamtung. Diese Anträge wurden vom Ministerium nicht bearbeitet. Es wurde vielmehr abgewartet, bis Ende Dezember 2015 eine neue, dann (möglicherweise) verfassungsgemäße Rechtsgrundlage geschaffen worden war.
Mit Urteil vom 21. April 2016 hat das Verwaltungsgericht Schwerin (1 A 3105/15 SN) geurteilt, dass ein solches Abwarten des Ministeriums auf eine Gesetzesänderung rechtmäßig gewesen sei. Das Verwaltungsgericht vertrat die Auffassung, es sei legitim ein Gesetzgebungsverfahren abzuwarten, um Anträge dann auf Grundlage neuer Rechtslage zu verbescheiden.
Mit Beschluss vom 24. April 2017 hat das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2 L 254/16) inzwischen auf unseren Antrag hin die Berufung gegen vorgenanntes Urteil zugelassen. Das Oberverwaltungsgericht hat dabei ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Schwerin (§ 124 Abs. 2 VwGO) erhoben. Eine abschließende Entscheidung in dieser Frage steht allerdings noch aus. Die Begründung der Zulassungsentscheidung des Oberverwaltungsgerichts sollte jedoch bei all denjenigen, die von der „Ruhendstellung“ der Verbeamtungsgesuche im Jahre 2015 betroffen waren, die Frage aufwerfen, ob nicht auch in ihrem Falle gerichtliche Schritte Erfolg versprechen.
Ihr Ansprechpartner für Schulrecht: RA Dr. Christian Nowak