BSG erschwert die Nachbesetzung von Arztstellen im MVZ
Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG v. 04.05.2016 – B 6 KA 21/15R) muss der zugunsten einer Anstellung im MVZ auf seine Zulassung verzichtende Vertragsarzt, grundsätzlich drei Jahre im MVZ tätig sein, bevor die Stelle durch einen Nachfolger im Wege einer Anstellungsgenehmigung neu besetzt werden kann. Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der HNO-Arzt … Weiterlesen