Grundlage des vor dem Bundesgerichtshofs (Urteil vom 17. Juni 2014 – VI ZR 281/13) geführten Prozesses war ein Unfall zwischen einer Radfahrerin, die keinen Helm trug und einem PKW. Der Autofahrer öffnete die Fahrertür seines geparkten Fahrzeuges ohne die Radfahrerin zu beachten. Es kam zur Kollision, da die Radfahrerin nicht mehr ausweichen konnte. Sie erlitt dadurch schwere Kopfverletzungen. Durch das Tragen des Helmes wären diese Verletzungen geringer ausgefallen. Das OLG Schleswig hat der Radfahrerin eine Mitschuld von 20% zugesprochen, da mit Tragen des Helmes die Verletzungen geringer ausgefallen wären.
Nachbesichtigung nach Unfall nicht ohne konkreten Grund
Wer nach einem Verkehrsunfall schon einmal versucht hat, kennt es vielleicht. Nach dem ein selbst eingeholtes Sachverständigengutachten oder ein Kostenvoranschlag eingereicht wurde, verlangt oder bittet die gegnerische Versicherung darum das beschädigte Fahrzeug besichtigen zu dürfen, sog. Nachbesichtigung. Der kritischen Unfallgeschädigte vermutet richtig, dass der Versicherer den Schaden kleinrechnen will. Das Landgericht Potsdam (11 O … Weiterlesen