zu AG München, Urteil vom 13.02.2013 – 343 C 26971/12.
Oft sieht man diese Hinweisschilder „Hier gilt die StVO!“. Selbst wenn diese nicht aufgestellt sind entfaltet die Straßenverkehrsordnung ihre Wirkung. So hat das Amtsgericht München entschieden.
Der Entscheidung lag die Klage eines Porschefahrers zugrunde. Er war beim Rückwärtsausparken mit einem Fahrzeug zusammengestoßen, welches gerade in die Tiefgarage reinfahren wollte. Der Porschefahrer hat das Verfahren verloren. Er hätte sich von einer anderen Person einweisen lassen müssen, weil sein eigenes Sichtfeld eingeschränkt gewesen sei, so das AG (Az.: 343 C 26971/12).
Die Einfahrt war nach rechts und links durch eine Mauer von den jeweiligen Parkbuchten getrennt. Als der Porschefahrer rückwärts ausparken wollte, stieß er mit dem in die Tiefgarage einfahrenden Renault zusammen.
StVO gilt auch in Tiefgaragen!
Das Amtsgericht hat die Klage des rückwärtsfahrenden Porschefahrers abgewiesen.
Nach der StVO hätte er sich dabei nach den Regel der StVO so verhalten müssen, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen wird. Zwar ist der Unfall hier in einer Tiefgarage passiert, bei der es kein Hinweisschild gab, dass die StVO gelte, aber es ist nach Ansicht des Gerichts nicht angemessen die üblichen Vorfahrtsregeln völlig außer Kraft zu setzen.
Auch in der Tiefgaragen oder auf Parkplätzen könne man darauf vertrauen, dass die Verkehrsregeln der StVO beachtet werden. Deshalb muss genießen die Fahrer auf den Duchfahrtspuren auch in Tiefgaragen Vorfahrt. Die Beweisaufnahme hat sodann ergeben, dass der Unfall für beide Verkehrsteilnehmer weniger unvermeidbar gewesen ist. Durch die Mauer zwischen den Parkbuchten und der Einfahrtstraße waren beide Verkehrsteilnehmer in ihrer Sicht soweit eingeschränkt, dass sie nicht mehr reagieren konnten, als sie gegenseitig ins Blickfeld gerieten. Darüber hinaus stand fest, dass der Beklagte nicht mehr als Schrittgeschwindigkeit gefahren sein konnte.
Die Einfahrenden können sich nach Ansicht des Gerichts darauf verlassen, dass der ruhende Verkehr in den Parkbuchten auf die Fahrzeuge auf der eigentlichen Fahrbahn auch in einer Tiefgarage Rücksicht nimmt. Der Kläger hätte sich einweisen lassen können und müssen. Alternativ hätte er auch rückwärts einparken und vorwärts ausfahren können. Dann hätte er den anderen Autofahrer eher gesehen.
Im Ergebnis stand fest, dass den Renaultfahrer keine Mitschuld trifft.
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