Wer gleichzeitig kifft und Alkohol trinkt (sog. Mischkonsum) ist nach Ansicht der Leipziger Richter (Bundesverwaltungsgericht) nicht geeignet am Straßenverkehr teilzunehmen.
Dies gilt nach der neuesten Entscheidung des BVerwG (3 C 32.12 – Urteil vom 14. November 2013) sogar dann, wenn man noch nie mit entsprechenden Substanzen am Steuer erwischt worden ist. Begründet wurde das mit der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) Anlage 4, Nr. 9.2.2., die Einziehung des Führerscheins vor, weil Menschen, die psychoaktive Substanzen wie Cannabis gemeinsam mit Alkohol konsumierten, grundsätzlich nicht zum Autofahren geeignet seien.
Im vorliegenden Fall hatte ein ärztliches Gutachten bestätigt, dass der Betroffene sowohl Cannabis als auch Alkohol gleichzeitig konsumiert. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte noch gesagt, dass genaue Anhaltspunkte bestehen müssen, dass der Betroffene auch unter Cannabiseinfluss am Straßenverkehr teilnimmt.
Nun bleibt dem Betroffenen nur noch der Gang zum Bundesverfassungsgericht.