Vergabe von Referendarstellen für Lehrämter in M-V immer noch rechtswidrig?

Wie in jedem Bewerbungsdurchgang der letzten Jahre, herrscht auch für den Einstellungstermin Februar 2015 wieder ein erheblicher Überhang an Bewerbern. Zwar besteht für die Bewerber grundsätzlich noch die Möglichkeit im Rahmen eines sog. Nachrückverfahrens berücksichtigt zu werden, doch wie die Erfahrung zeigt, ist die Erfolgswahrscheinlichkeit auf diesem Wege sehr gering.
»Zudem nehmen sich die Bewerber durch ein Abwarten die Möglichkeit, die Entscheidung des Ministeriums bei Gericht überprüfen zu lassen«, so RA Dr. Beutin, »denn zum Zeitpunkt der Vergabe der Nachrückplätze ist die Rechtsmittelfrist für die Überprüfung der grundsätzlichen Ablehnungsentscheidung bereits verstrichen.«

Auch hoffen viele Bewerber vergeblich, dass sich ihre Chancen durch eine längere Wartezeit oder die Arbeit als befristete Lehrkraft im nächsten Bewerbungsdurchgang verbessern werden. Zwar wirken sich Wartezeiten und die Tätigkeit als »Aushilfslehrer« tatsächlich positiv auf die Bewerbung aus, dies gilt jedoch nur für Tätigkeiten und Wartezeiten von bis zu insgesamt 12 Monaten.

»Die Lehrerkapazitätsverordnung sieht einen weiteren Bonus für eine Wartezeit von mehr als 12 Monaten nicht vor. Das heißt, ob ein Bewerber 13 Monate oder 36 Monate auf einen Referendariatsplatz wartet, macht keinen Unterschied mehr« stellt RA Dr. Beutin klar. »Allein darin dürfte bereits ein relevanter Fehler bei der Vergabe von Referendariatsplätzen liegen«.
Die Kanzlei KLOPSCH Rechtsanwälte verfügt über umfangreiche Erfahrungen in der anwaltlichen Vertretung von Bewerbern um einen Referendariatsplatz in Mecklenburg-Vorpommern. Unser Anliegen ist eine rechtsstaatlich einwandfreie und chancengleiche Bewerberauswahl, um eine bestmögliche Ausbildung der Schüler unseres Landes zu erreichen.

Ansprechpartner: Dr. Andreas Beutin