Alle wissen, dass es schwierig ist seinen Gebrauchtwagen als Unfallwagen später weiter zu verkaufen. In jedem Fall ist der zu erzielende Erlös mit dem Unfall geringer als ohne den Unfall.
Dafür muss die Versicherung die sog. Wertminderung ausgleichen. Das ist bei älteren Fahrzeugen in der Regel problematisch.
Oftmals wird von den gegnerischen Versicherungen eingewandt, dass ab einem Alter von fünf Jahren bzw. 100.000 km Laufleistung nicht in Betracht käme.
Aktuell hat das Amtsgericht Hamburg mit Urteil vom 24.10.2013 (52 C 63/13) entschieden, dass auch bei einer Laufleistung von 195.000 km und einem Alter von sieben Jahren doch in Betracht kommt, da die Dieselmotoren eine erhebliche Laufleistung erreichen können.
Daher sollten alle Unfallgeschädigten nach einem Unfall einen Anwalt zu Rate ziehen! Die Kosten hierfür trägt die gegnerische Haftpflichtversicherung, wenn der Unfall unverschuldet ist.