Verträge an der Haustür abgeschlossen? Handwerker aufgepasst! Wer private Auftraggeber nicht korrekt über ihr Widerrufsrecht belehrt, riskiert den vollständigen Verlust des Werklohns. Ein aktuelles Urteil zeigt, wie teuer eine fehlende Belehrung werden kann.
Aktuelles Urteil: Kein Geld ohne Widerrufsbelehrung
Das LG Frankenthal, Urteil vom 15.04.2025 – 8 O 214/24 hat entschieden: Ein Handwerker, der den Verbraucher bei einem sogenannten Haustürgeschäft nicht korrekt über sein Widerrufsrecht informiert, hat keinen Anspruch auf Werklohn – auch wenn die Arbeiten bereits vollständig erbracht wurden.
Der Fall im Überblick:
Im April 2024 beauftragte der Eigentümer eines großzügigen Gartengrundstücks ein Garten- und Landschaftsbauunternehmen mit umfangreichen Gestaltungs- und Pflegearbeiten. Nach Abschluss der Arbeiten stellte der Handwerker eine Rechnung in Höhe von rund 19.000 Euro. Zwischen den Parteien entbrannte jedoch ein Streit über die Höhe des vereinbarten Stundensatzes sowie darüber, ob die Rechnung inhaltlich nachvollziehbar und prüffähig sei. Der Gartenbesitzer verweigerte daraufhin die Zahlung und erklärte im September 2024 den Widerruf des Vertrags.
Das Urteil:
Das Landgericht Frankenthal stellte sich in seinem Urteil auf die Seite des Verbrauchers. Da der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, stand dem Kunden nach Auffassung der Richter ein gesetzliches Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu. Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung durch den Gartenbauer sei jedoch nicht erfolgt.
Infolgedessen habe die gesetzliche Widerrufsfrist von 14 Tagen nicht zu laufen begonnen. Stattdessen gelte nach § 356 Abs. 3 BGB eine verlängerte Widerrufsfrist von einem Jahr und 14 Tagen. Diese Frist war zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung im September 2024 noch nicht abgelaufen. Der Widerruf sei daher wirksam erfolgt.
Kein Werklohn, kein Wertersatz – vollständiger Anspruchsverlust
Das Gericht stellte weiter klar, dass dem Gartenbauunternehmen weder ein Anspruch auf Werklohn noch ein Anspruch auf Wertersatz zustehe. Die unterlassene Belehrung führe dazu, dass sämtliche Vergütungsansprüche des Unternehmers entfallen – auch dann, wenn die Leistung vollständig erbracht wurde.
Zur Begründung verwies das Gericht auf das europäische Verbraucherschutzrecht, das bewusst eine sanktionierende Wirkung vorsieht: Unternehmer, die ihre gesetzlichen Belehrungspflichten verletzen, sollen keine Kompensation für ihre Leistungen erhalten, um so einen Anreiz zur ordnungsgemäßen Belehrung zu schaffen.
Was gilt rechtlich?
Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen werden (z. B. bei einem Vor-Ort-Termin oder einem Aufmaß), sind nach § 312b BGB sogenannte Haustürgeschäfte. Wird ein solcher Vertrag mit einem Verbraucher abgeschlossen, muss der Unternehmer den Kunden schriftlich über sein Widerrufsrecht belehren.
Was bedeutet das für die Praxis?
Für Handwerksbetriebe:
- Widerrufsrecht immer beachten: Wird der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen (z. B. beim Kunden vor Ort), handelt es sich um ein Haustürgeschäft – mit Widerrufsrecht für Verbraucher.
- Pflicht zur Widerrufsbelehrung: Ohne schriftliche und ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen.
- Risiko: Kein Geld trotz Leistung: Wird die Belehrung unterlassen, kann der Verbraucher auch Monate später widerrufen – mit der Folge, dass kein Werklohn geschuldet ist.
- Kein Wertersatz möglich: Selbst bei vollständig erbrachter Arbeit besteht kein Anspruch auf Entschädigung – ein erheblicher wirtschaftlicher Verlust!
Tipp: Verwenden Sie professionelle Vertragsformulare mit rechtssicherer Widerrufsbelehrung – wir helfen Ihnen gerne bei der Gestaltung!
Für Verbraucher:
- Sie haben ein Widerrufsrecht, wenn Sie einen Handwerker außerhalb dessen Geschäftsräumen beauftragen.
- Ohne Belehrung: Die Frist zum Widerruf beträgt dann ein Jahr und 14 Tage ab Vertragsschluss.
- Widerruf möglich, auch wenn die Leistung bereits erbracht wurde –
- aber: Lassen Sie sich vorher rechtlich beraten, um mögliche Folgen korrekt einzuschätzen.
Für Rückfragen zu diesem Thema steht Ihnen Herr Tamás Ignácz als Ansprechpartner zur Verfügung.