Umfahren einer roter Ampel ist nicht immer verboten!
Das Umfahren einer roten Ampel verstößt nicht zwingend zu einem Rotlichtverstoß. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Zum Beispiel dann, wenn der Verkehrsteilnehmer auf ein Tankstellengelände neben der Kreuzung abbiegt und es so wieder verlässt, dass ihn die rote Ampel nicht mehr betrifft. (OLG Hamm, Az.: I RBs 98/13)
Der betroffene Autofahrer war zunächst wegen seines Ausweichmanövers zu einer Geldbuße von 200 Euro verurteilt worden. Auch hätte er einen Monat seinen Führerschein abgeben müssen. Dazu drohten vier Punkte im Flensburger Verkehrszentralregister. Dies hat das Amtsgericht auch zunächst zu Lasten des Betroffenen entschieden.
Tankstellengelände gehört nicht zum Ampelbereich
Das Oberlandesgericht hat das anders gesehen. Das Umfahren einer Ampel kann zwar unter Umständen einen Rotlichtverstoß darstellen, beispielsweise wenn ein Autofahrer über einen parallel verlaufenden Randstreifen oder die Busspur die Ampelanlage umfährt, um hinter der Ampel wieder auf die Straße aufzufahren. Ein Parkplatz oder Tankstellengelände ist jedoch eben kein von den Lichtzeichen geschützter Bereich.
Das normale Auffahren und Verlassen eines privaten Grundstücks kann nicht zur Ordnungswidrigkeit werden, wenn damit das Anhalten von einer auf Rot geschalteten Ampel vermieden wird.
Der Autofahrer hat daher erfolgreich eine Lücke genutzt, sich außerhalb der Reichweite des Haltegebots fortzubewegen.