Oft werden auf Autobahnen einzelne Fahrbahnen gesperrt, indem über der gesperrten Fahrbahn ein rotes Kreuz die Sperrung anordnet. Wenn es nun einen Stau auf der nicht gesperrten Fahrbahn gibt, ist man geneigt schnell auf der gesperrten Spur zu überholen. Kann man hier auch wegen zu schnellen Fahrens belangt werden?
Hierüber musste das Oberlandesgericht Braunschweig entscheiden. Das Ergebnis der Entscheidung war. dass die Höchstgeschwindigkeit nur für die freien Fahrbahnen gilt und auf der gesperrten Fahrbahn die Geschwindigkeit nicht begrenzt war. Es verblieb nur der Verstoß gegen die Nutzung der gesperrten Spur. Auf das Urteil des OLG Braunschweig vom 27. Mai 2014 (AZ: 1 Ss (OWi) 26/14)weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Der gemessene Lkw fuhr auf einer Autobahn mit 83 km/h, statt der zulässigen 60km/h. Der Verkehr auf den einzelnen Spuren war mit Lichtzeichen geregelt. Der LKW befuhr die durch rote gekreuzte Schrägbalken gesperrte Spur mit 23 km/h „drüber“. Wegen dieser vermeintlichen Geschwindigkeitsüberschreitung wurde der Lkw-Fahrer vom zuständigen Amtsgericht zu einem Bußgeld von 260 Euro verurteilt.
Das Rechtsbeschwerdegericht sah dagegen keinen Geschwindigkeitsverstoß. Der Fahrer habe danach „nur“ gegen das Fahrstreifenbenutzungsverbot verstoßen. Auf der gesperrten Fahrspur, die er benutzt habe, habe die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h nicht gegolten.
Der geneigte Leser kann nun denken, dass bei einem Stau auf einem Standstreifen zu schnell gefahren werden kann. Das stimmt jedoch nicht. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass Geschwindigkeitsbegrenzungen auch auf dem Standstreifen gelten.