In einem Bußgeldverfahren habe ich einen Mandanten vor Gericht vertreten, was zugegebenermaßen öfter passiert. In diesem Fall hat mein Mandant eingewandt er sei nicht der Fahrer gewesen. Anders als in anderen Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen sollte die Messung selbst nicht eingegriffen werden.
Die Akte gelangte von der Bußgeldstelle über die Staatsanwaltschaft zum Amtsgericht Rostock, wie es dem üblichen Verfahren entspricht. Von dort aus habe ich jedoch sogleich als erstes einen Beschluss darüber erhalten, dass ein Sachverständiger die Messung begutachten sollte. Dies löste am Ende Kosten in Höhe von rund 1.000 € aus. Umgehend habe ich dem Amtsgericht mitgeteilt, dass hier nur die Fahrereigenschaft bestritten wird und eine Überprüfung der Geschwindigkeitsmessung mit einem teuren Sachverständigengutachten nicht notwendig ist. Das hat das Gericht soweit nicht interessiert. Zu dem dann notwendigen Verhandlungstermin kam auch der Gutachter und hat seine Ausführungen zu dem Lasermessverfahren mit dem Geschwindigkeitsmessgerät Traffipatrol gemacht. Der Mandant wurde gemäß dem Bußgeldbescheid verurteilt, da das Gericht sicher war, dass der Mandant gefahren ist.
Dann erging die logische und richtige Entscheidung, dass der Mandant und Verurteilte die Kosten zu tragen hat. Falsch war jedoch, dass die Schlusskostenrechnung auch die Kosten des Sachverständigen von rund 1.000 € beinhaltete.
Hiergegen wandte ich mich für den Mandanten mit der Erinnerung, welche vom Amtsgericht zurückgewiesen wurde. Erst das Landgericht Rostock hat dies auf mein weiteres Rechtsmitteln, der Beschwerde die Kostenrechnung korrigiert. Mein Mandant musste die Kosten des gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens nicht tragen. Das Landgericht Rostock (20.03.2017 – 11 Qs 36/17 (1)) sagte hierzu Folgendes:
„Die Sachverständigenauslagen sind gemäß § 21 GKG nicht zu erheben, weil sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Die Begutachtung war überflüssig, da die Geschwindigkeit des Fahrzeugs durch standardisiertes Verfahren gemessen war, was grundsätzlich eine Feststellung ermöglicht. Einer sachverständigen Überprüfung der Zuverlässigkeit der Messung bedarf es nach gefestigter höchst-und obergerichtliche Auffassung nur dann, wenn korrekte Anhaltspunkte für Messfehler bestehen, was hier nicht der Fall war. Die vom Amtsgericht bemühten „durchaus häufigeren“ Meßungenauigkeiten begründen in ihrer Allgemeinheit ersichtlich keine konkreten Zweifel an der Richtigkeit der Messung.
Der Verfahrensfehler ist für sich bereits offensichtlich und schwer, sodass die Kostenentscheidung zu unterbleiben hat (…) Im übrigen wird auf die erhebliche Diskrepanz zwischen der Höhe des Bußgeld und den Sachverständigenkosten hingewiesen und auf den Umstand, dass der Betroffene Einwände gegen die Begutachtung erhoben hat und sich im übrigen zu Sache eingelassen und die gemessene Geschwindigkeit ausdrücklich nicht bestritten hat, woraus auch unter Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes selbstverständlich Schlüsse gezogen werden können.“