Das Schuljahr 2016/2017 ist inzwischen eine Woche alt und so sind auch die schuljahresstartabhängigen Rechtsfragen inzwischen durch die Verwaltungsgerichte im Land Mecklenburg-Vorpommern entschieden. Dabei kam es teils zu interessanten Neuerungen und teils Bestätigungen bestehender Rechtsprechung:
Im Hinblick auf die Frage, ob auch Schülerinnen und Schüler, die aufgrund ihres Alters noch nicht schulpflichtig sind (sog. „Kann-Kinder“) ein Anspruch auf Aufnahme an der „Wunschgrundschule“ haben, hat das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Beschl. v. 30.08.2016 − 2 M 372/16) entschieden. Es bestätigte die Auffassung der Antragsteller, dass sich auch „Kann-Kinder“ auf Fehler im Auswahlverfahren für den Zugang zur „Wunschgrundschule“ berufen können und ihnen bei Verletzung der rechtlichen Rahmenbedingungen aus eben dieser Verletzung ein Zugangsanspruch auf die Wunschschule erwachsen kann. Das Verwaltungsgericht Greifswald (Beschl. v. 11.08.2016 − 4 B 1121/16 HGW) hatte diese Frage zuvor anders beantwortet und festgestellt, dass aufgrund der Besonderheit, dass Kinder, die nur auf Antrag ihrer Eltern eingeschult werden und noch nicht regulär schulpflichtig sind, ein solcher Anspruch schon dem Grundsatz nach nicht bestehen könne.
Die Rechte von Eltern deren Kinder sonderpädagogische Förderung benötigen, hat das Verwaltungsgericht Schwerin (Beschl. v. 19.08.2016 − 6 B 1984/16 SN) gestärkt. Bereits mehrfach Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung war die Frage, ob Erziehungsberechtigte – sofern bei ihrem Kind sonderpädagogischer Förderbedarf durch den Diagnostischen Dienst der Staatlichen Schulämter festgestellt worden war – die Art der Förderschule wählen dürfen. Dies wird durch die Gerichte in Mecklenburg-Vorpommern einhellig so gesehen. Das Verwaltungsgericht Schwerin hat jüngst darüber hinaus bestätigt, dass in Fällen, bei denen (bspw. wegen des Alters des vorliegenden Gutachtens) Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens des Diagnostischen Dienstes bestehen, Eltern auch dann die Beschulung an einer Förderschule durchsetzen können, wenn für ihr Kind ein sonderpädagogischer Förderbedarf nicht festgestellt worden ist.
Das Verwaltungsgericht Greifswald (Beschl. v. 02.09.2016 − 4 B 1451/16 HGW) entsprach darüber hinaus dem Elternwunsch auf Beschulung an einer örtlich unzuständigen Schule, weil es in der Person des zu beschulenden Kindes Umstände glaubhaft gemacht sah, die den Rückschluss rechtfertigten, dass es für die seelische Gesundheit des betroffenen Kindes unzuträglich wäre, die örtlich zuständige Schule zu besuchen. Insofern bestätigte das Verwaltungsgericht Greifswald – in einem im Detail jedoch deutlich anders gelagerten Fall – die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Schwerin (Beschl. v. 09.07.2015 – 6 B 1018/15 SN) aus dem Jahr 2015 (wir berichteten).
Ansprechpartner:
RA Dr. Andreas Beutin
RA Dr. Christian Nowak