Einnahmen von Notärzten in Nebentätigkeit sind künftig von der Beitragspflicht zur Sozialversicherung befreit. Voraussetzung dafür ist, dass nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung eine entsprechende Vereinbarung über die Notarzttätigkeit getroffen wird. Wir empfehlen Ihnen daher bestehende Vertragsverhältnisse mit Notärzten aufzuheben und diese neu zu begründen.
Nachdem die Deutsche Rentenversicherung und dieser folgend mehrere Sozialgerichte die Notarzttätigkeit als ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis einordneten und daraus die Pflicht zur Leistung von Sozialversicherungsbeiträgen ableiteten, verabschiedete der Bundestag am 16.02.2017 eine Neuregelung in § 23 c Abs. 2 SGB IV, um drohende notärztliche Versorgungsengpässe zu vermeiden. Der künftige Gesetzeswortlaut des § 23 c Abs. 2 SGB IV lautet wie folgt (BT-Drs. 18/11205, S. 36 f)
„Einnahmen aus Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst sind nicht beitragspflichtig, wenn diese Tätigkeit neben
- einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
- einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt um privater Niederlassung
ausgeübt werden. Für Tätigkeiten, bei denen die Einnahmen nach Satz 1 nicht beitragspflichtig sind, bestehen keine Meldepflichten nach diesem Buch.“
Achtung! – Die Befreiung gilt jedoch nicht für Einnahmen aus einer vor der Gesetzesänderung vereinbarten Tätigkeit als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst, § 118 SGB IV n. F. Die Gesetzesänderung wird mit Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.
Gern helfen wir Ihnen bei Nachfragen zu dieser Thematik bzw. bei der vertraglichen Ausgestaltung einer Sozialversicherungsbeitrags – befreiten Notarzttätigkeit im Rettungsdienst weiter.
Ihre Ansprechpartner im Medizinrecht: RA Ronald Klopsch und RAin Berit Dech