Bei einem Verkehrsunfall mit einem PKW mit 2.067 km Laufleistung kann nach der Entscheidung des Landgerichts Braunschweig auf Neuwagenbasis abgerechnet werden, wenn sicherheitsrelevante Teile beschädigt worden sind und der Sachverständige eine Wertminderung von 2.000,00 EUR ermittelt hat. (LG Braunschweig am 27.11.2009; 6 O 3256/08; Hinweisbeschluss des OLG Braunschweig v. 02.09.2010)
Der Kläger in diesem Fall hat mit seinem PKW Skoda Roomster am 11. September 2008 einen Verkehrsunfall erlitten. Der PKW wurde am 9. Mai 2008 erstmals zugelassen und hatte zum Zeitpunkt des Unfalls eine Laufleistung von 2.067 km. Das OLG Braunschweig bestätigte die Entscheidung des Landgerichts, dass dem Kläger eine Abrechnung auf Neuwagenbasis zustehe. Daneben wurde dem Kläger ein Nutzungsausfall für 49 (á 35,00 EUR) Tage mithin 1.715,00 EUR zugesprochen.
Diese Entscheidung steht im Einklang mit der Auffassung des Bundesgerichtshofes (BGH), wonach eine Abrechnung auf Neuwagenbasis bei einer Laufleistung von 3.000 Kilometern und gleichzeitigem Vorliegen besonderer Umstände zulässig ist, wenn durch eine Reparatur der frühere Zustand nicht annähernd wiederhergestellt werden kann.
So lag es in diesem Fall. Durch die Beschädigung der sicherheitsrelevanten Teile am Fahrzeug bleibt nach einer Reparatur immer ein gewisser Unsicherheitsfaktor. Ferner ist der Sachverständige richtiger Weise von einer erheblichen Wertminderung von 2.000,00 EUR ausgegangen, da potentielle Käufer immer dem Unsicherheitsfaktor ausgeliefert sind, ob die sicherheitsrelevanten Teile so repariert sind, dass diese ordnungsgemäß funktionieren.
Die Abrechnung auf Neuwagenbasis ist jedoch nur dann zulässig, wenn sich darauf keine Bereicherung des Geschädigten ergibt. Daher muss für eine Abrechnung auf Neuwagenbasis auch ein fabrikneues Fahrzeug angeschafft werden, vgl. BGH v. 09.06.2009 – VI ZR 110/08. Es gibt keinen Anspruch auf eine fiktive Abrechnung auf Neuwagenbasis.
Bei der Abrechnung auf Neuwagenbasis wird davon ausgegangen, dass dem Geschädigten eine Reparatur nicht zugemutet werden kann, da diese nur ungenügend sein kann. Grundsätzlich ist eine solche Abrechnung möglich, wenn das Fahrzeug weniger als 1.000 Kilometer gelaufen ist. Wenn besondere Umstände hinzutreten, ist eine solche Abrechnung bei Fahrzeugen mit einer Laufleistung von bis zu 3.000 Kilometer möglich.
Der Ersatzanspruch errechnet sich auf Grundlage des Neupreises zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.
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