Die Anzahl der Personen, die sich mit COVID-19 (Coronavirus SARS-CoV-2) infiziert haben, nimmt auch in Deutschland stetig zu. Vor diesem Hintergrund wurde bereits eine Vielzahl von behördlichen Anordnungen und Verfügungen getroffen. Diese haben erhebliche Auswirkungen auf die Arbeitswelt. Wir haben für Sie nachfolgend kurz die aus unserer Sicht derzeit wichtigsten Fragen beantwortet.
1. Erkrankung des Arbeitnehmers
Ist der Arbeitnehmer erkrankt, so gelten die sonst auch im Arbeitsverhältnis vereinbarten üblichen Regelungen. Insbesondere ist der Arbeitgeber verpflichtet, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu leisten.
2. Erkrankung des Kindes
Ist das Kind eines Arbeitnehmers erkrankt, finden ebenfalls die auf das jeweilige Arbeitsverhältnis zutreffenden Regelungen Anwendung. Insofern gelten keine Besonderheiten.
3. Quarantäne
Wurde für einen Mitarbeiter eine Quarantäne angeordnet, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Lohn für längstens sechs Wochen weiter zu zahlen.
Für Arbeitgeber wichtig zu wissen ist jedoch, dass ihm die ausgezahlten Beträge von der zuständigen Behörde erstattet werden können. Die Erstattung erfolgt allerdings nicht unaufgefordert, vielmehr muss der Arbeitgeber einen entsprechenden Antrag stellen.
4. Vergütung bei Fernbleiben des Arbeitnehmers, aus Angst sich anzustecken
Befürchtet ein Arbeitnehmer, sich auf dem Arbeitsweg oder am Arbeitsplatz anzustecken und bleibt deshalb zu Hause, verliert er seinen Vergütungsanspruch. Der Arbeitgeber ist sodann nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt für die Zeit zu zahlen, in der der Arbeitnehmer abwesend war.
5. Vergütung bei Fernbleiben des Arbeitnehmers, weil seine Kinder, z.B. aufgrund der geschlossenen Schule, KiTa etc., während der Arbeitszeit nicht betreut werden können
Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer selbst dafür Sorge tragen, dass ihre Kinder während ihrer Arbeitszeit betreut werden.
Es kann aber dennoch sein, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, das Entgelt fortzuzahlen. Hier kommt § 616 BGB zur Anwendung. Diese Regelung gilt auch im Falle einer Erkrankung des Kindes.
Zunächst ist zu prüfen, ob die Regelung des § 616 BGB im betreffenden Arbeitsverhältnis wirksam ausgeschlossen wurde. Ist dies der Fall, kommt eine Entgeltzahlung des Arbeitgebers, für die Zeit der Abwesenheit, nicht in Betracht.
Liegt kein Ausschluss vor, hängt eine Vergütungspflicht des Arbeitgebers insbesondere davon ab, wie alt das Kind ist, ob der Arbeitnehmer anderweitig, zum Beispiel durch den Partner, eine Betreuung sicherstellen kann und wie lang die jeweilige Einrichtung geschlossen wird.
6. Kurzarbeitergeld – fehlende „Arbeit“
Das wirtschaftliche Risiko, seine Arbeitnehmer ausreichend zu beschäftigen, trägt grundsätzlich der Arbeitgeber. Führt beispielsweise eine Unterbrechung der Lieferkette dazu, dass die Produktion herabgesetzt oder gar vollständig gestoppt werden muss, ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Arbeitsentgelt seiner Arbeitnehmer weiterzuzahlen.
Dem Arbeitgeber kommt hier jedoch gegebenenfalls die Gewährung von Kurzarbeitergeld entlastend zur Hilfe. Voraussetzung hierfür ist, dass ein erheblicher Arbeitsausfall (mit Entgeltausfall) vorliegt, die betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Arbeitsausfall der Bundesagentur für Arbeit angezeigt wurde.
Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn er unter anderem auf einem unabwendbaren Ereignis beruht. Die Bundesagentur für Arbeit hat in Pressemitteilungen bereits angedeutet, dass die mit dem COVID-19 verbundenen Arbeitsausfälle zu einem Anspruch von Kurzarbeitergeld führen können.
Der Koalitionsausschuss von CDU, CSU und SPD hat am 08.03.2020 beschlossen, dass die Regelungen zum Kurzarbeitergeld „erleichtert“ werden sollen. Der Beschluss wurde umgesetzt.
War es zuvor für einen erheblichen Arbeitsausfall erforderlich, dass mindestens 1/3 der Belegschaft von Arbeitszeitreduzierungen betroffen war, so ist dies nun auf einen Anteil von nur noch 1/10 gesenkt.
Ein Arbeitsausfall ist zudem nur dann erheblich, wenn er nicht vermeidbar war. Der Arbeitsausfall ist aber u.a. schon dann vermeidbar, wenn negative Arbeitszeitsalden aufgebaut werden können. Gemäß dem o.g. Beschluss ist ein solcher Aufbau nicht mehr erforderlich.
Gesetzlich geregelt ist, dass die Arbeitgeber während des Bezuges von Kurzarbeitergeld weiterhin verpflichtet bleiben, die Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Diesbezüglich hat der Koalitionsausschuss beschlossen, dass eine vollständige Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit erfolgen wird.
Für Arbeitgeber ist wichtig zu wissen, dass sie ihren Arbeitnehmer nicht einseitig freistellen können. Es bedarf daher einer entsprechenden Vereinbarung, z.B. im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag.
Ebenfalls müssen Arbeitgeber unbedingt beachten, dass Kurzarbeitergeld nur aufgrund einer unverzüglichen Anzeige bei der Bundesagentur und einem entsprechenden Antrag gewährt wird.
Haben Sie zu den vorgenannten oder auch anderen Themen Fragen, melden Sie sich gern bei uns! Wir sind für Sie da!