Das grundsätzliche Verbot der Präimplantationsdiagnostik (PID) gilt unabhängig vom Zweck der Untersuchung

BayVGH, Urt. 30.11.2018 – 20 B 18.290

Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) bestätigte in einer aktuellen Entscheidung, dass die Präimplantationsdiagnostik in Deutschland strengen Regeln – insbesondere denen des Embryonenschutzgesetzes –  unterliegt und Ausnahmen nur nach Zustimmung der jeweiligen Ethikkommission zulässig sind.  Nur in besonderen Ausnahmefällen erlaubt das Embryonenschutzgesetz, einen Embryo nach einer künstlichen Befruchtung vor dem Einpflanzen in den Mutterleib genetisch zu untersuchen. So muss grundsätzlich das Risiko schwerer Erbkrankheiten oder die hohe Wahrscheinlichkeit einer Tot- oder Fehlgeburt bestehen. Bundesweit entscheiden die PID-Ethikkommissionen darüber, ob eine Untersuchung im Einzelfall erlaubt ist oder nicht. 

Eine bundesweit agierende Laborkette wollte Embryonen im Blastozystenstadium (ca. 5 Tage nach der Befruchtung) untersuchen, ohne zuvor die Erlaubnis der Ethikkommission einzuholen. Die Laborbetreiberin argumentierte, die beabsichtigten Untersuchungen (Trophektodermbiopsien) würden nicht in den Anwendungsbereich des Embryonenschutzgesetzes fallen, da nicht dem Embryo selbst Zellen entnommen würden, sondern dem umgebenden Gewebe, aus dem nach der Einnistung in die Gebärmutter der Mutterkuchen entstehe. Es werde zudem lediglich untersucht, ob eine Zelle sich überhaupt einnisten könne und die Frau schwanger werde. Einziger Untersuchungszweck sei daher die Erkennung einer aufgrund des Alters der Frau bzw. der Eizelle etwaig bestehende Entwicklungshemmung, weitreichendere genetische Prüfungen der entnommenen Zellen sollten hingegen nicht erfolgen.  

Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof folgte dieser Argumentation nicht und stellte vielmehr fest, dass auch Trophektodermbiopsien dem Embryonenschutzgesetz unterfallen und somit stets einer Ausnahmegenehmigung der zuständigen Ethikkommission bedürfen.  Das generelle Verbot der Präimplantationsdiagnostik unterscheide nicht nach Untersuchungszwecken. Darüber hinaus kommt es nach Ansicht des BayVGH auch nicht auf das konkrete Entwicklungsstadium der Zelle (pluripotente Zellen) an. Zellen einer Blastozyste stellten jedenfalls „Zellen eines Embryos“ im Sinne des Embryonenschutzgesetzes dar, so dass das Verbot der Präimplantation uneingeschränkt gilt.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles hat der BayVGH die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Es bleibt somit die Entscheidung der Revisionsinstanz abzuwarten.