Ermächtigte Krankenhausärzte sind nicht zur Teilnahme am vertragsärztlichen Notdienst verpflichtet


BSG, Urteil v. 12.12.2018 – B 6 KA 50/17 R

Um die Behandlung gesetzlich Versicherter auch außerhalb der üblichen Sprechstundenzeiten sicherzustellen, organisieren die Kassenärztlichen Vereinigungen einen sog. Not- und Bereitschaftsdienst (ÄBD). Grundsätzlich sind alle zugelassenen Vertragsärzte verpflichtet, an diesem Notdienst teilzunehmen.

Das Bundessozialgericht entschied nunmehr, dass ermächtigte Krankenhausärzte nicht verpflichtet sind, an dem von der Kassenärztlichen Vereinigung organisierten Notdienst teilzunehmen. Entsprechende Regelungen in den jeweiligen Bereitschaftsdienstordnungen der Kassenärztlichen Vereinigungen sind rechtswidrig. Auch die Bereitschaftsdienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung MV vom 24.11.2018 sieht in § 3 Abs. 1 eine Teilnahmeverpflichtung ermächtigter Ärzte vor.

Die Verpflichtung zur Teilnahme am vertragsärztlichen Notdienst bestehe jedoch – wie das BSG nunmehr ausdrücklich klargestellt hat –  nur für zugelassene Vertragsärzte. Ermächtigte Krankenhausärzte seien keine zugelassenen Vertragsärzte, da die erteilte Ermächtigung sie lediglich zur Erbringung und Abrechnung bestimmter Leistungen in der ambulanten Versorgung berechtigt. Zwischen Zulassung und Ermächtigungen bestünden gravierende Unterschiede. So seien Ermächtigungen nach Inhalt und Umfang beschränkt und würden grundsätzlich nur befristet erteilt. Sie dienten allein dazu, Lücken in der vertragsärztlichen Versorgung zu schließen und setzten dementsprechend einen besonderen Versorgungsbedarf voraus. Die Ermächtigung nach § 116 S. 1 SGB V werde zudem nur mit Zustimmung des jeweiligen Krankenhausträgers erteilt und ihre Ausübung stelle einen „Nebenfunktion“ zur hauptberuflichen Tätigkeit des angestellten Arztes im Krankenhaus dar. Eine „Rund um die Uhr“- Verfügbarkeitsverpflichtung für die Sicherstellung der vertragsärztlichen ambulanten Versorgung treffe den ermächtigten Krankenhausarzt gerade nicht. Vielmehr sei der Krankenhausarzt im Dienstplan des Krankenhauses eingegliedert und habe nicht die Möglichkeit, seinen Dienst bei unvorhersehbaren Notfällen zu verlassen.

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