Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil v. 20.02.2018 – VI ZR 30/17) hat entschieden, dass ein Anspruch auf dauerhafte Löschung des eigenen Arztprofils gegen die Arztbewertungsplattform Jameda besteht.
Eine Ärztin klagte gegen ihr nicht selbst erstelltes Arztprofil auf dem Arztsuche- und Bewertungsportal www.jameda.de. Das Portal stellt den Besuchern der Website Informationen und sogenannte “Basisdaten“ zur Verfügung. Zu diesen Basisdaten gehören Auskünfte über den akademischen Grad, die Praxisanschrift, den Namen, die Fachrichtung, Sprechzeiten und Kontaktdaten. Außerdem sind Bewertungen der Ärzte in Form eines Notenschemas mit dazugehörigen Freitextkommentierungen möglich und abrufbar.
Der Bundesgerichtshof hielt hinsichtlich der Rechtmäßigkeit von Bewertungsfunktionen durch Internetportale zunächst an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. Es ist Internetportalen gestattet, “Basisdaten“ von Ärzten mit Bewertungen durch Noten und Freitextkommentaren zum Abruf bereitzustellen, 01.03.2016-VI ZR 34/15 (Jameda II). Der BGH sah bei Portalen, die sichauf die Bereitstellung von Basisdaten und Bewertungen beschränken, die gebilligte gesellschaftliche Funktion des “neutralen Informationsmittlers“ als gegeben an.
Die Plattform Jameda bietet jedoch über die kostenfreien Basisprofile hinaus, verschiedene kostenpflichtige Premiumpakete an. Die Premiumpakete führen zu einer besseren Auffindbarkeit im Internet. Unter anderem erscheinen Besuchern eines Basisprofils Hinweise auf Ärzte mit gleicher Fachrichtung in der näheren Umgebung, wenn diese ein Premiumpaket gebucht haben. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass die Plattform Jameda durch diese werbenden Hinweise den Bereich des neutralen Informationsmittlers verlässt. Vielmehr bietet Jameda Ärzten mit Premiumprofil die Möglichkeit, gezielt Werbung zu schalten und sich damit einen Vorteil gegenüber den kostenfreien Basisprofilen zu verschaffen. Aus diesem Grund befand der BGH, dass bei Plattformen wie Jameda, ein Anspruch auf dauerhafte Löschung des eigenen Arztprofils besteht.
Hinsichtlich des Vorgehens gegen einzelne Bewertungen ändert sich durch das Urteil nichts. Diese sind nach wie vor zulässig, sofern sie vom Schutz der grundgesetzlich gewährten Meinungsfreiheit umfasst sind. Zur Wehr setzen können sich Betroffene gegen Bewertungen, die eine unwahre Tatsachenbehauptung, Schmähkritik oder ein Werturteil ohne Tatsachenkern darstellen. Eine schlechte Sternebewertung ohne Textkommentar ist nach der aktuellen Rechtsprechung genauso unzulässig, wie eine negative Bewertung einer tatsächlich nie stattgefundenen Behandlung. Sie können in solchen und ähnlichen Fällen die Löschung des Beitrags sowohl von Portalen bzw. Google, als auch von dem Verfasser selbst verlangen.
Sie möchten gegen eine unfaire Bewertung im Internet vorgehen oder ihr Profil von einer Plattform löschen? Wir stehen Ihnen für eine Beratung und weitere Fragen gerne unterstützend zur Seite.
Ihre Ansprechpartner sind: RA Ronald Klopsch & RAin Berit Dech