Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil vom 07.11.2018 – IV ZR 14/17 entschieden, dass private Krankenversicherungen auch die Kosten für notwendige Wartungen medizinischer Hilfsmittel wie Prothesen, Rollstühle, Sehhilfen, orthopädische Schuhe oder Hörgeräte erstatten müssen. Die je nach Tarif gegebene Leistungszusage beschränkt sich danach nicht nur auf die reinen Anschaffungskosten.
Im konkret entschiedenen Fall ging es um eine Beinprothese mit einem mehr als 40.000,00 € teuren computergesteuerten Kniegelenk. Die dreijährige Herstellergarantie hing davon ab, dass der Patient nach 24 Monaten eine Service-Inspektion durchführen ließ. Die Erstattung der angefallenen Inspektionskosten in Höhe von 1.400,00 € lehnte die Krankenversicherung mit der Begründung ab, die Wartung der Prothese sei keine medizinisch notwendige Heilbehandlung.
Dem widersprach der BGH und entschied, dass zu den von der Versicherung zu ersetzenden Hilfsmittelkosten auch solche zählen, die der Patient aufwenden muss, um das Hilfsmittel in einem technisch sicheren und gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten.
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