„Großzügige Behandlung“ von Betriebsräten kann strafbare Untreue sein
Mitglieder eines Betriebsrats dürfen wegen ihrer Tätigkeit als Betriebsrat weder benachteiligt noch begünstigt werden (§ 78 S. 2 BetrVG). Sie führen ihr Betriebsratsamt unentgeltlich als Ehrenamt aus und sind für diese Tätigkeit von der Arbeitspflicht unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts befreit (§ 37 BetrVG). Arbeitgebern, die Betriebsräte wegen ihrer Tätigkeit benachteiligen oder begünstigen, können mit Freiheitsstrafe … Weiterlesen