Vollmacht oder keine Vollmacht?

Manchmal sind es die Kleinigkeiten, die vor Punkten oder Fahrverbot schützen.

Entscheidend kann die Frage sein, ob der Bußgeldbescheid wirksam zu gestellt wurde. Wurde ein Rechtsanwalt schon vor dem Erlass des Bußgeldbescheides beauftragt, passiert es manchmal, dass die Bußgeldstelle an den falschen, hier den Rechtsanwalt, den Bußgeldbescheid zustellt. Was steckt dahinter?

Eine Ordnungswidrigkeit verjährt in der Regel nach (nur) drei Monaten. Bis dahin muss der Betroffene den Bußgeldbescheid in den Händen halten. Dies ist dann anders, wenn sich ein Rechtsanwalt als Verteidiger bestellt hat und eine schriftliche Vollmacht zu den Akten reicht. Dann kann auch an den Rechtsanwalt der Bußgeldbescheid als Vertreter zugestellt werden.
Der Rechtsanwalt hat aber gerade keine Pflicht eine schriftliche Vollmacht der Bußgeldstelle zu überreichen.
Selbstverständlich wissen das auch die Bußgeldbehörden. Daher fordern Sie regelmäßig den Rechtsanwalt auf die Vollmacht nachzureichen.  Manche Anwälte machen das dann sogar, mit der negativen Folge, dass der Bußgeldbescheid auch an ihn zugestellt werden kann.
Erhält der Rechtsanwalt den Bußgeldbescheid nun zugestellt, obwohl er keine Vollmacht zu den Akten gereicht hat, muss an den Betroffenen zugestellt werden.
Manchmal übersieht der Sachbearbeiter das doch und es kann eventuell die Verjährung eintreten, da der Betroffene nicht rechtzeitig den Bußgeldbescheid erhalten hat.

Das Verfahren löst sich dann in Wohlgefallen auf. Daher rechtzeitig zum Rechtsanwalt, damit man ggf. auf einen solchen „Flüchtigkeitsfehler“ hoffen kann.
Manchmal gehört eben auch Glück dazu.