Wird ein Mobiltelefon aufgenommen, um die Uhrzeit abzulesen liegt nach Ansicht des OLG Zweibrücken ein eindeutiger Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO vor.
Ein Verstoß liege immer dann vor, wenn die Nutzung des Mobiltelefons einen Bezug zu seinen Funktionen aufweist.
Nicht dazu gehört das bloße Aufheben oder Umlagern des Handys.
OLG Zweibrücken, Beschl. 27.2.2014 –III-3 RBs 16/14-