Ermächtigte Krankenhausärzte sind nicht zur Teilnahme am vertragsärztlichen Notdienst verpflichtet
Um die Behandlung gesetzlich Versicherter auch außerhalb der üblichen Sprechstundenzeiten sicherzustellen, organisieren die Kassenärztlichen Vereinigungen einen sog. Not- und Bereitschaftsdienst (ÄBD). Grundsätzlich sind alle zugelassenen Vertragsärzte verpflichtet, an diesem Notdienst teilzunehmen.
Das Bundessozialgericht entschied nunmehr, dass ermächtigte Krankenhausärzte nicht verpflichtet sind, an dem von der Kassenärztlichen Vereinigung organisierten Notdienst teilzunehmen. Entsprechende Regelungen in den jeweiligen Bereitschaftsdienstordnungen der Kassenärztlichen Vereinigungen sind rechtswidrig. Auch die Bereitschaftsdienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung MV vom 24.11.2018 sieht in § 3 Abs. 1 eine Teilnahmeverpflichtung ermächtigter Ärzte vor.