Beim automatisch ausgeschalteten Motor ist Telefonieren erlaubt!
Man darf das Handy im Auto benutzen, wenn das Fahrzeug steht und der Motor im Rahmen der Start-Stopp-Automatik ausgeschalten ist. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Der betroffene Autofahrer musste mit seinem Fahrzeug an einer roten Ampel anhalten. Der Motor wurde automatisch durch die Start-Stopp-Automatik ausgeschalten. In dieser Zeit der Rotphase hat der Autofahrer telefoniert. Das Amtsgericht verurteilte den Autofahrer zu einer Geldbuße –nach altem Recht- zu 40,00 €. Die eingelegte Rechtsbeschwerde hatte am Oberlandesgericht Erfolg.
Das „Handy-Verbot“ gilt jedoch nicht, wenn das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschalten ist, so das OLG Hamm. Wie der Motor ausgeschaltet wird hat der Gesetzgeber nicht unterschieden. Die Vorschrift verlange auch nicht, dass der Motor nur dann abgeschaltet ist, wenn für das Wiedereinschalten die Zündvorrichtung bedient wird. Aus diesem Grund ist das Telefonieren bei automatisch abgeschaltetem Motor zulässig, wenn der Motor durch Betätigen des Gaspedals wieder gestartet wird, wenn das Fahrzeug steht.
Die Verbotsvorschrift soll gewährleisten, dass dem Autofahrer die Hände für die eigentlichen Fahraufgaben zur Verfügung stehen. Wenn das Fahrzeug steht und der Motor aus ist, fallen keine Fahraufgaben an, so das OLG Hamm weiter.
OLG Hamm, Beschluss vom 09.09.2014 -1 RBs 1/14 –