Das Zusatzschild „Schneeflocke!“ soll auch gelten, wenn keine winterlichen Verhältnisse vorliegen.
Das Schild soll nach Ansicht des Oberlandesgericht Hamm lediglich für die angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung Akzeptanz schaffen. Meines Erachtens wird hier lediglich der Fiskus geschützt.
In dem vorliegenden Fall wurde mit einem elektronischen Verkehrszeichen 80 km/h angeordnet. Die Messung sei im Januar erfolgt, winterliche Verhältnisse lagen wohl nicht vor. Unter diesem Zeichen war das Zusatzschild „Schneeflocke“ angebracht. Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen zu einem Bußgeld in Höhe von 160 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot. Der Betroffene legte dagegen Rechtsbeschwerde ein, da keine winterlichen Verhältnisse geherrscht hätten. In jedem Fall sei die Beschilderung irreführend gewesen.
Das Oberlandesgericht bestätigte diese meines Erachtens falsche Entscheidung des Amtsgerichts mit dem Argument. dass bei sinn- und zweckorientierter Betrachtungsweise lediglich einen Hinweis darauf enthalte, dass die darüber angebrachte Geschwindigkeitsbegrenzung Gefahren bei möglichen winterlichen Verhältnisse abwehren solle. Dieser Hinweis solle die Akzeptanz der angeordneten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h erhöhen, so die Richter. Das Schild diene lediglich der Information und enthalte keine zeitliche Einschränkung der angeordneten Höchstgeschwindigkeit. Daher hätten Kraftfahrer die Anordnung auch bei trockener Fahrbahn zu beachten (Beschl. v. 04.09.2014, Az. 1 RBs 125/14).
Das ist nach meiner Meinung eindeutig falsch! Zum einen liegt wohl eine sog. beschränkte Beschränkung vor; Vergleichbar mit dem Zusatzschild „bei Nässe“. Auch in diesem Fall müssen die Voraussetzungen von „Nässe“ vorliegen. Zum anderen unterlag der Betroffene nach meiner Meinung einem Irrtum nach § 11 Abs. 2 OWiG, da er nicht vom der Geltung des Schildes ausgehen musste.
Zumindest hätte das Amtsgericht von einem Fahrverbot absehen müssen / können.