In dem zu entscheidenden Fall waren wie üblich der Fahrlehrer und sein Fahrschüler mit dem Fahrschulwagen auf einer Ausbildungsfahrt. Während die bereits relativ erfahrene und souveräne Fahrschülerin fuhr saß der Fahrlehrer auf dem Beifahrersitz und telefonierte mit seinem Handy (ohne Freisprecheinrichtung natürlich!)
Ist das nun verboten und ein Verstoß wegen des verbotswidrigen Nutzens eines Mobilfunktelefons als Kraftfahrzeugführer? Das Amtsgericht Neuss sagt ja. Gegen diese Entscheidung, welche eine Geldbuße und wohl für den Fahrlehrer entscheidendere Strafe von einem Punkt in Flensburg wehrte sich eben dieser.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf sah das anders und sprach den Betroffenen Fahrlehrer von diesem Vorwurf frei.
Der Fahrlehrer, als Beifahrer eines fortgeschrittenen Fahrschülers, führt nicht ein Fahrzeug im Sinne des § 23 I a Satz 1 StVO.
Eigentlich ist Fahrlehrer nach § 2 Abs. 15 Satz 2 StVG bei Ausbildungsfahrten der Führer des Kraftfahrzeugs im Sinne des Gesetzes, wenn er den am Steuer sitzenden und noch nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis befindlichen Fahrschüler begleitet. Dies galt in dem zu entscheidenden Fall jedoch nicht, so das Oberlandesgericht.
Der Fahrlehrer war in der Tatsituation auch in Anwendung allgemeiner Grundsätze nicht als Fahrzeugführer im Sinne von § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO anzusehen. Wenn der Fahrlehrer den Fahrschüler nur mündlich anleitet ist er eben gerade kein Fahrzeugführer.
das verbotswidrige Nutzen eines Handys ist ein eigenhändiges Delikt und kann daher nur durch den verwirklicht werden, der das Fahrzeug lenkt. Bei fortgeschrittenen Fahrschülern ist das in der Regel nicht mehr der Fall, da diese nur noch angeleitet werde. Wenn es sich um einen blutigen Fahranfänger handelt, wird das wohl anders zu beurteilen sein.
Allein Beobachtungs- und Kontrollpflichten des Fahrlehrers reichen nicht aus, um ihn als Fahrzeugführer zu identifizieren.
Zu beachten ist danach, dass der Verordnungsgeber mit dem Verbot der Handynutzung nicht jegliche Ablenkung durch Telefonate während der Fahrt sanktionieren wollte.
Anwaltliche Vertretung lohnt sich!
Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 04.07.2013 – IV-1 RBs 80/13