Grundlage des vor dem Bundesgerichtshofs (Urteil vom 17. Juni 2014 – VI ZR 281/13) geführten Prozesses war ein Unfall zwischen einer Radfahrerin, die keinen Helm trug und einem PKW. Der Autofahrer öffnete die Fahrertür seines geparkten Fahrzeuges ohne die Radfahrerin zu beachten. Es kam zur Kollision, da die Radfahrerin nicht mehr ausweichen konnte. Sie erlitt dadurch schwere Kopfverletzungen. Durch das Tragen des Helmes wären diese Verletzungen geringer ausgefallen. Das OLG Schleswig hat der Radfahrerin eine Mitschuld von 20% zugesprochen, da mit Tragen des Helmes die Verletzungen geringer ausgefallen wären.
Entscheidung des Monats! Das Zusatzschild „Schneeflocke!“ soll auch gelten, wenn keine winterlichen Verhältnisse vorliegen.
Das Zusatzschild „Schneeflocke!“ soll auch gelten, wenn keine winterlichen Verhältnisse vorliegen. Das Schild soll nach Ansicht des Oberlandesgericht Hamm lediglich für die angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung Akzeptanz schaffen. Meines Erachtens wird hier lediglich der Fiskus geschützt. In dem vorliegenden Fall wurde mit einem elektronischen Verkehrszeichen 80 km/h angeordnet. Die Messung sei im Januar erfolgt, winterliche Verhältnisse lagen … Weiterlesen